In vielen Gesellschaftsverträgen für freiberufliche Personengesellschaften ist geregelt, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgeführt wird und der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen den verbleibenden Gesellschaftern anwächst. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters erhalten hierfür regelmäßig eine Ausgleichszahlung. In seinem Urteil vom 26.01.2016 hat das FG Nürnberg entschieden, dass der von den verbleibenden Gesellschaftern erworbene Anteil grundsätzlich seine Selbständigkeit verliert. Nach dem Urteil könnte sich eine Steuerfalle ergeben, wenn die verbleibenden Gesellschafter den entgeltlich erworbenen Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters an einen Nachfolger veräußern. Es kommt nämlich nicht zu einem steuerneutralen Durchgangserwerb des „angewachsenen“ Anteils, auch wenn die an die Erben gezahlte Abfindung in gleichem Umfang an den neuen Gesellschafter abgewälzt wird. Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die „Altgesellschafter“ ist nämlich der Bruchteil der Buchwerte des gesamten Anteils des Gesellschafters vom Veräußerungsgewinn abzuziehen. Die Folge ist, dass es regelmäßig zu einer Aufdeckung von stillen Reserven und der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns beim „Altgesellschafter“ kommt. Gegen das Urteil des FG Nürnberg ist die Revision anhängig. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.