Ende März hat der Bundestag die Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. So sollen keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren möglich sein. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Die Abgeordneten haben die Bundesregierung ach aufgefordert, für Arbeitgeber Hinweise zu erarbeiten, etwa wie die „unverantwortbare Gefährdung“ auszulegen ist. Weiterhin ist Nachts- und Sonntagsarbeit verboten, außer die Schwangere erklärt sich freiwillig dazu bereit. Das ist besonders für Ärztinnen eine positive Entwicklung, kam es doch immer wieder zu pauschalen Beschäftigungsverboten für Schwangere. Das Gesetz betrifft nur angestellte, keine selbstständig tätigen Frauen. Diese Schutzlücke wird geschlossen, indem der Leistungsanspruch aus einer privaten Tagegeldversicherung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen auch für selbstständig erwerbstätige, privatversicherte (werdende) Mütter gilt, wenn sie eine Krankentageldversicherung abgeschlossen haben, so der Deutsche Ärztinnenbund. Zudem haben künftig Studentinnen und Schülerinnen Anspruch auf Mutterschutz. Danach können sie während dieser Zeit für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen. Zudem soll für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes die Schutzfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Neu ist ein Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben. Das Gesetz tritt größtenteils 2018 in Kraft.