Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG, Az. L 11 KR 739/16) Baden-Württemberg müssen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte auf den Verkaufserlös ihres Betriebes Beiträge zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung zahlen. Nach Auffassung der Richter stellt die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen beitragspflichtige Einnahmen dar.
Kommentar
Im konkreten Fall handelte es sich zwar um einen früheren Gastwirt, der freiwillig in der GKV versichert war. Als er 2012 den Betrieb aufgab, überführte er das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen – auch das Betriebsgrundstück. Das Finanzamt wertete 100.000 Euro als „Veräußerungsgewinn“ und erkannte davon 45.000 Euro als Freibetrag an. Die verbliebenen 55.000 Euro sah die Kranken- und Pflegekasse als Einnahmen an. Der 70-Jährige musste daher höhere Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dem folgte nun auch das LSG.
Beitragspflichtig sei auch der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als „Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann“. Der Veräußerungsgewinn sei daher nach Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Das Urteil ist auch auf andere Selbständige und Freiberufler übertragbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Vorgangs hat das LSG deshalb aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.