Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes berechtigt der alleinige Kauf einer vertragsärztlichen Zulassung nicht zur steuerlichen Abschreibung. Nur wenn tatsächlich eine Praxis erworben wird, ist eine „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) möglich (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 7/14 und VIII R 56/14).
Kommentar
Im konkreten Fall konnte für eine Praxis kein Nachfolger gefunden werden. Die Praxis wurde deshalb geschlossen und der Arztsitz an eine Gemeinschaftspraxis (BAG) veräußert. Diese übernahm das Patientenarchiv nicht, so dass laut Finanzhof hier kein „Chancenpaket“ übernommen wurde, das abgeschrieben werden kann. Wenn Praxis-Nachfolger nur Interesse an der vertragsärztlichen Zulassung haben, nutze sich die nach Auffassung der Richter nicht ab, und eine AfA ist deshalb ausgeschlossen.