Lange Zeit war streitig, ob Selbstbehalte wie Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) als Sonderausgabe abgezogen werden dürfen. Der Gedanke hierbei war, dass der (erhöhte) Beitrag zur Krankenversicherung ohne Selbstbehalt steuerlich abzugsfähig wäre.
Im Umkehrschluss wurde vorgetragen, dass durch niedrigere Beiträge zu einer PKV mit Selbstbeteiligung eben diese in Kauf genommen wird, um die Beiträge zu mindern. Somit sei der Selbstbehalt als Sonderausgaben abzugsfähig.
Dieser Rechtsansicht hat der Bundesfinanzhof als oberstes Gericht in Steuerangelegenheiten eine klare Absage erteilt. Das heißt, Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung sind abzugsfähig, Selbstbehalte jedoch nicht.
Wenn Sie sich für einen Tarif entscheiden müssen, bedenken Sie bitte, dass Sie Selbstbehalte aus Ihrem Nettoeinkommen bezahlen, während die Beiträge zur Basisabsicherung nur das Bruttoeinkommen mindern. Das bedeutet, der erhöhte Beitrag zur Grundabsicherung bei der Krankenversicherung kann nahezu doppelt so hoch sein wie ein Selbstbehalt, ohne dass hierdurch ein Nettonachteil entsteht.