Nach den Allgemeinen Bestimmungen I.1.8 des EBM kann man für die Versendung oder den Transport der in den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen enthaltenen ärztlichen Untersuchungsberichten entsprechend der Gebührenordnungsposition (GOP) 01600 EBM oder individuellen Arztbriefen entsprechend der GOP 01601 EBM Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120, 40122, 40124 und 40126 berechnen.
Kommentar
Dies bedeutet konkret: Auch wenn Untersuchungsberichte und Arztbriefe – wie hier – integrativer Bestandteil einer abgerechneten GOP sind und somit nicht gesondert angesetzt werden können, ist für deren Versendung eine Kostenpauschale berechnungsfähig. Hier sollte man also kein Geld verschenken.