Nach den Allgemeinen Bestimmungen I.7.1 sind neben den einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM – bezogen auf den hausärztlichen Bereich – nicht gesondert berechnungsfähig: allgemeine Praxiskosten, Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind, Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets, Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen, Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (z.B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601) und im Zusammenhang mit Versendung im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie und Histologie entstehen.
In Abschnitt I.7.3 finden sich dann konkret nicht in den GOP enthaltene Kosten wie Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Patient zur weiteren Verwendung behält, Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln sowie Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären Behandlung Rücksprache nehmen muss.
Kommentar
Alle unter Punkt I.7.3 genannten Artikel können über den Sprechstundenbedarf oder gesondert mit der Quartalsabrechnung geltend gemacht werden. Die Frage ist, wie Kosten gehandhabt werden, die weder unter Punkt I.7.1 noch I.7.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM aufgelistet sind?
Nach einem vom BSG bestätigten LSG-Urteil Nordrhein-Westfalen (L 11 KA 44/06) sind Kosten von Materialien, welche nicht explizit dort genannt werden, gesondert berechnungsfähig. Beachtenswert sind hier allerdings die Bestimmungen unter Punkt I.7.4.
Demnach erfolgt die Berechnung und Abgeltung der Kosten nach 7.3 nach Maßgabe der Gesamtverträge und das bedeutet, dass es hier regionale Unterschiede gibt. Im Zweifelsfall ist es deshalb ratsam, bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzufragen. Unabhängig davon sollte man beachten, dass auch Kosten für Leistungen, die selbst nicht berechnungsfähig sind, geltend gemacht werden können. Das trifft im hausärztlichen Bereich etwa für die Infusionsbehandlung und den Versand von Berichten nach den Nrn. 01600/01601 EBM zu. Diese Leistungen sind in der Versichertenpauschale enthalten. Einmalinfusionsnadeln wie Butterfly oder Braunüle können aber berechnet oder über Sprechstundenbedarf bezogen werden und die Versand- oder Kopierkosten auch, die im Zusammenhang mit den genannten Berichten entstehen.
Hier kommen aus dem Kapitel V.40.4 die Nrn. 40120 bis 40126 EBM (Portopauschalen) oder die 40144 EBM (Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses, je Seite 0,13 Euro) zum Ansatz.