In ihren aktuellen Empfehlungen geht die Ständige Impfkommission (STIKO) auf viele praxisrelevante Abläufe ein, z.B. die Impfaufklärung nach Patientenrechtegesetz, die Meldepflicht von Impfkomplikationen, Lieferengpässe bei Impfstoffen oder auch das schmerz- und stressminimierte Impfen. Nachfolgend die wichtigsten Empfehlungen.
Was gehört zur Impfleistung?
Laut STIKO umfasst die Impfleistung des Arztes neben der Impfung folgendes Leistungsspektrum:
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Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit,
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Hinweise auf mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Komplikationen,
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Erheben der Anamnese und der Impfanamnese einschließlich der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
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Feststellen der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen,
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Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
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Aufklärung über Beginn und Dauer der Schutzwirkung,
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Hinweise zu Auffrischimpfungen,
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Dokumentation der Impfung im Impfausweis bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung.
Aufklärungspflicht
Die STIKO weist darauf hin, dass eine alleinige Aufklärung durch ein Merkblatt nicht ausreicht, sondern immer ein Gespräch mit dem Arzt zur Beantwortung offener Fragen angeboten werden muss. Dabei bezieht sie sich auch auf das Patientenrechtegesetz, das die Bedeutung der mündlichen Beratung noch einmal betont hat. Allerdings hat ein Merkblatt den Vorteil der späteren besseren Beweisbarkeit der Inhalte der Impfaufklärung, denn diese sollten festgehalten, bei einer mündlichen Aufklärung z.B. stichpunktartig vermerkt werden.
Um dies zu vereinfachen, ist ein kombiniertes Vorgehen optimal, bei dem die Patienten bzw. die Sorgeberechtigten durch ein Merkblatt informiert werden und danach ein Gespräch zur Klärung offener Fragen angeboten wird. Eine schriftliche Einverständniserklärung in die Durchführung der Impfung ist nicht nötig, allerdings sollten Aufklärung und Einverständnis in der Patientenakte dokumentiert werden. Lässt man den Patienten unterschreiben, muss ihm nach dem Patientenrechtegesetz von allen Dokumenten, die er unterzeichnet, eine Kopie oder ein Durchschlag mitgegeben werden.
Dokumentation im Impfausweis
Was nach einer Impfung dokumentiert werden muss, ist im Infektionsschutzgesetz (4. Abschnitt, § 22) vorgeschrieben: Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen… Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss zu jeder Schutzimpfung folgende Informationen enthalten:
- Datum der Schutzimpfung
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffs
- Krankheit, gegen die geimpft wird
- Name und Anschrift des impfenden Arztes
- Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.
In den Patientenunterlagen sollten Datum, Bezeichnung und Chargennummer ebenfalls dokumentiert werden, daneben auch die durchgeführte Impfaufklärung.
Gezielt erinnern
Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zeigte unter anderem, dass jeder vierte Befragte in den letzten Jahren eine oder mehrere anstehende Impfungen nicht hatte durchführen lassen. Die häufigsten Gründe waren verpasste oder vergessene Impftermine, daneben wurde der Verlauf der Krankheit, gegen die geimpft werden sollte, als nicht schwer eingeschätzt, und auch aus Angst vor Nebenwirkungen wurden Impfungen nicht in Anspruch genommen. Die Studie zeigte auch, dass der häufigste Anlass, sich impfen zu lassen, ein diesbezüglicher Rat oder Hinweis einer anderen Person war, in der Regel eines Arztes.
Gegen das Vergessen von Impfungen können Ärzte am einfachsten mit einem Recallsystem vorgehen. Man unterscheidet dabei den autorisierten Recall, bei dem der Patient schriftlich sein Einverständnis für eine Erinnerung durch das Praxisteam geben muss, und den nicht autorisierten Recall.
In diesem Fall ist eine schriftliche Genehmigung des Patienten unnötig. Man darf in dem Anschreiben den Patienten aber nicht gezielt in die eigene Praxis einladen, um die Impflücke schließen zu lassen, sondern dazu raten, „einen Arzt seiner Wahl“ aufzusuchen. Beide Systeme funktionieren sehr gut. Die Patienten an ihre Termine zu erinnern und eine sachliche und kompetente Beratung und Aufklärung zu leisten, ist ein entscheidender Beitrag in der Hausarztpraxis, die Durchimpfungsraten zu erhöhen und den Impfgedanken zu fördern.
Mögliche Interessenkonflikte: Die Autorin hat keine deklariert.
Literatur:
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(1) Epi. Bulletin Nr. 34/2016: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut 2016/2017, Stand August 2016
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(2) Arndt U, Ley-Köllstadt S, Impffibel für Medizinische Berufe, Verlag DGK Beratung + Vertrieb, 1. Auflage 2015, Neuauflage 2017 in Vorbereitung
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(3) Ley-Köllstadt S, Arndt U, Grüber A, Quast U, Schwierige Impffragen – kompetent beantwortet, Verlag DGK Beratung + Vertrieb, 3. überarbeitete Auflage 2013
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(4) Infektionsschutzgesetz § 22
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(5) Einstellungen, Wissen und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zum Infektionsschutz, BZgA, November 2014