Wirtschaft + PraxisSo können Sie „besonderes Kirchgeld“ umgehen

Das „besondere Kirchgeld“ kann bei einigen Ehepartnern für Unmut sorgen, da oft eine Nachzahlung fällig ist oder sogar die Vorteile einer Zusammenveranlagung verloren gehen können. Es gibt aber einen Trick, wie man das vermeiden kann.

Das „besondere Kirchgeld“ ist eine spezielle Form der Kirchensteuer. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern), kann es nach dem jeweiligen Landeskirchensteuerrecht dazu kommen, dass das Finanzamt (oder in Bayern das Kirchensteueramt) ein besonderes Kirchgeld festsetzt. Dies ist der Fall, wenn nur ein Ehegatte/ Lebenspartner einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, angehört. In Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen gilt dies nur, wenn der konfessionsangehörige Ehegatte der Evangelisch- Lutherischen Kirche angehört. In anderen Bundesländern erheben das besondere Kirchgeld teilweise auch katholische Diözesen sowie jüdische Gemeinden. Kirchensteuer darf generell nur von konfessionsangehörigen Steuerpflichtigen erhoben werden.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten, bei denen der konfessionslose Ehegatte der Hauptverdiener ist und der konfessionsangehörige Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, kann dies aber zu einem erheblichen Steuerausfall für die kirchlichen Einrichtungen führen. Deswegen dürfen sie in diesen Fällen ein besonderes Kirchgeld auf den „Lebensführungsaufwand“ des Kirchen mitglieds, das heißt auf einen Teil des hälftigen, gemeinsam zu versteuernden Einkommens – unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge erheben.

Die unterjährig bereits gezahlte Kirchensteuer wird dabei auf das besondere Kirchgeld angerechnet. Trotzdem kann es dabei für die Eheleute zu einer deutlichen Mehrbelastung an Kirchensteuer kommen (s. Fallbeispiel). In Einzelfällen kann dies sogar die Vorteile einer Zusammenveranlagung (Besteuerung nach dem Splittingtarif) aufwiegen. Das besondere Kirchgeld ist vom Bundesverfassungsgericht dennoch wiederholt als sachgerecht und verfassungsgemäß bestätigt worden.

Beitrag kann steuerlich abgesetzt werden

In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig- Holstein darf das besondere Kirchgeld nicht erhoben werden, wenn der konfessionslose Ehegatte einer Weltanschauungsgemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch, wenn diese selbst keine Kirchensteuer erhebt. In Bayern ist der am 19. Februar 1919 gegründete „Bund für Geistesfreiheit Bayern“ seit 4. Dezember 1947 als eine solche Körperschaft anerkannt. Bei einer Vollmitgliedschaft des konfessionslosen Ehegatten im Bund für Geistesfreiheit entfällt also die Erhebung des besonderen Kirchgeldes.

Der Jahresbeitrag für eine ordentliche Mitgliedschaft beträgt je nach Ortsgemeinschaft zwischen 36 und 60 Euro und kann zudem von der Steuer abgesetzt werden. Sollte trotz einer solchen Mitgliedschaft ein Bescheid mit Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes ergangen sein, muss man innerhalb eines Monats ab Zugang ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Aufgrund der unterschiedlichen Kirchensteuergesetze der einzelnen Bundesländer besteht in Deutschland kein einheitliches Verfahrensrecht in Kirchensteuerangelegenheiten. Aufschluss darüber, bei welcher Institution (Finanzbehörde oder kirchliche Stelle) welcher Rechtsbehelf (Einspruch/ Widerspruch) einzulegen ist, ergibt sich im Zweifelsfall aus den jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrungen. Bitte kommen Sie auf uns zu, falls Sie davon betroffen sein könnten!

Fallbeispiel

Ein Ehepaar wählt im Jahr 2016 die Zusammenveranlagung. Der konfessionslose Ehegatte erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, der konfessionsangehörige Ehegatte Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 160.000 Euro. Der Anteil des konfessionsangehörigen Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte soll vereinfacht 20 Prozent betragen. Damit fällt nach der Splittingtabelle Einkommensteuer in Höhe von 50.410,00 Euro an, bezogen auf den Konfessionsangehörigen 10.082,00 Euro. Die Kircheneinkommensteuer beträgt bei acht Prozent Kirchensteuersatz 806,56 Euro. Das besondere Kirchgeld würde sich im Fallbeispiel auf 1.560 Euro belaufen und liegt damit deutlich über der Kircheneinkommensteuer. Durch die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes müssen die Ehegatten mit einer Nachzahlung von 753,44 Euro rechnen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.