Wenn man davon ausgehen kann, dass sich in der Praxis angeschaff te Wirtschaftsgüter aufgrund ihres niedrigen Werts schnell abnutzen, können die Kosten direkt im Jahr der Anschaff ung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Kleinmöbel, Datenträger, kleinere Instrumente oder Laborbedarf. Bislang war das aber nur bis zu einem Betrag von 410 Euro netto möglich.
Kommentar
Ab dem 1. Januar 2018 wird diese Schwelle nun angehoben. Künftig können Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort, vollständig und im gleichen Jahr steuerlich angesetzt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die sogenannte Poolregelung. Alle Gegenstände, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1.000 Euro betragen, können nämlich einen Sammelposten bilden. Dieser wird über fünf Jahre mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden müssen.
Für eine der beiden Varianten kann man sich jährlich neu entscheiden, ein Hin- und Herwechseln zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten ist hingegen nicht möglich. Liegt die Nutzungsdauer eines Gegenstandes unter einem Jahr, betrachtet die Finanzverwaltung es als kurzlebiges Wirtschaftsgut. Solche Anschaffungen zählen zwar nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, die Anschaffungskosten dürfen aber auch im gleichen Jahr als Betriebsausgabe vollständig angesetzt werden.