Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur sogenannten Basisaltersversorgung gilt für 2017 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 23.362 Euro bei Ledigen und 46.724 Euro bei Verheirateten.
Durch verschiedene Umstände, z. B durch Konzentration von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zur Ärzteversorgung oder/und durch Beitragszahlungen zu einem Rürup- Produkt, kann es vorkommen, dass die vorgenannten Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.
Falls möglich gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen, z. B. durch teilweise Verlagerung in das nächste Jahr so, dass die geltenden Grenzen eingehalten werden.