Erfüllen Vertragsärzte ihre Fortbildungspflicht (Paragraf 95d SGB V) nicht, muss die Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Honorar kürzen. Dieses einbehaltene Honorar muss die KV nicht an die Krankenkassen herausgeben, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) festgestellt hat (Az. L 11 KA 21/15, 8. März 2017).
Anders als die Erstinstanz, das Sozialgericht Münster, vertritt das LSG die Auffassung, dass es sich bei der Kürzung des Honorars aufgrund von nicht nachgewiesener Fortbildung in erster Linie um eine Disziplinarmaßnahme eigener Art handelt. Die Fortbildungsnachweispflicht diene dazu, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern. Die Honorarkürzung habe nach Auffassung des LSG den Zweck, den Vertragsarzt disziplinarisch dazu anzuhalten, seine Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen.
Es bestehe deshalb kein Anspruch bei den Krankenkassen, der die KVen verpflichtet, das einbehaltene Honorar weiterzuleiten, da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu schaffen.
Kommentar
Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ist nicht rechtskräftig, da die Kassen gegen die Entscheidung Revision eingelegt haben. Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt das Geld bei der jeweiligen KV. Sie könnte es zum Beispiel dazu einsetzen, durch eigene Fortbildungsmaßnahmen ihren Mitgliedern die Umsetzung dieser Zwangsmaßnahme zu erleichtern.