Der regionale Zuschlag auf den bundeseinheitlichen Orientierungswert in der KV Hessen für 2013 war nicht gerechtfertigt. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts am 29. November entschieden (Az. B 6 KA 42/16 R).
Die KV Hessen will sich zu den Auswirkungen des Urteils – etwa ob Ärzte Rückzahlungen fürchten müssen – auf Anfrage von "Der Hausarzt" derzeit nicht äußern. Man wolle damit bis zur schriftlichen Urteilsbegründung warten. Laut Bundessozialgericht wird diese frühestens im Frühjahr 2018 vorliegen.
2013 hatte das Schiedsamt den regionalen Punktwert gegenüber dem Orientierungswert um 1,1 Prozent erhöht. Die Krankenkassen waren damit nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Das Bundessozialgericht gab ihnen nun recht. So habe das Schiedsamt seine Entscheidung "nicht auf geeignete Anknüpfungstatsachen" gestützt, heißt es. Etwa seien zu Arbeits- und Personalkosten herangezogene Daten aus dem Jahr 2008 und ließen keine Rückschlüsse auf die Entwicklung von 2012 bis 2013 in Hessen zu.
Die Folgen des Urteils waren bis Redaktionsschluss unklar. So wollte die KV auch nicht kommentieren, ob sie den Zuschlag in den Folgejahren beibehalten hatte. In diesem Fall müsste die KV den Zuschlag rückwirkend komplett neu verhandeln.