Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat am 21. Dezember 2017 die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) angepasst (s. Der Hausarzt 01). Neu aufgenommen wurde die Unterstützungspflege. Sie umfasst Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, die man bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit verordnen kann (Paragraf 37 Abs. 1a SGB V). Angepasst wurde der Leistungsanspruch in Bezug auf das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen: Dies kann nun auch für Kompressionsstrümpfe der Klasse I verordnet werden. Bislang war dies erst ab der Kompressionsklasse II möglich.
Kommentar
Nach dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) können Versicherte künftig wegen einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit – insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung – Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt (Pflegestufe).
Die neue Leistung ist daran aber nicht gebunden. Vielmehr kann die Unterstützungspflege auch bei vergleichbaren Fallkonstellationen verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Patient sich im Hinblick auf die krankheitsbedingten oder behandlungsbedingten Auswirkungen nicht selbst pflegen und versorgen kann. Der Bedarf an Unterstützungspflege bezieht sich allerdings nur auf körperliche Beeinträchtigungen der Patienten, kognitive Beeinträchtigungen werden hingegen nicht erfasst. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung darf man nur zusammen mit Leistungen der Grundpflege verordnen. Leistungen der Grundpflege sind hingegen auch ohne Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung möglich. Die Leistung der Unterstützungspflege kann man bis zu vier Wochen je Krankheitsfall verschreiben.
Geändert wurde außerdem die Leistungsziffer 31 des Leistungsverzeichnisses der HKPRL. Demnach ist die Leistung des An- und Ausziehens von Kompressionsstrümpfen und -strumpfhosen auch für Kompressionsklasse I im Rahmen der Behandlungspflege verordnungsfähig. Mit dieser Erweiterung will der G-BA Einschränkungen zum Beispiel in der Motorik, Geschicklichkeit, Kraft und Beweglichkeit berücksichtigen.