Paragraf 95d SGB V verpflichtet Vertragsärzte, sich innerhalb eines festgelegten Zeitraums von fünf Jahren in einem ebenfalls vorgeschriebenen Umfang fortzubilden. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, kann sogar die Zulassung entzogen werden. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ändern persönliche Lebensumstände daran nichts (AZ: B 6 KA 37/14 B; 11.2.2015).
Konkret ging es um eine Ärztin, die zwischen 2004 und 2009 lediglich 21 statt die vorgeschriebene Mindestzahl von 250 Fortbildungspunkten erreicht hatte. Auch in der anschließenden Zweijahresfrist erfüllte die Vertragsärztin nicht die erforderliche Fortbildung. Die KV erinnerte sie mehrfach und kürzte ab dem dritten Quartal 2009 das Honorar wie gesetzlich vorgeschrieben. Dagegen klagte die Vertragsärztin vor dem Bayerischen Landessozialgericht und unterlag. Sie legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und machte geltend, dass es eine offene Rechtsfrage sei, ob „persönliche schwierige Lebensumstände“ bei der Beurteilung der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen sind.
Kommentar
Das BSG sah diese Frage als nicht klärungsbedürftig an und wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab. Nach Auffassung der Richter gelten für den Zulassungsentzug wegen Verletzung der Fortbildungspflicht dieselben Maßstäbe wie für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten. Diese Rechtsfrage sei daher nicht mehr klärungsbedürftig. Wenn ein Vertragsarzt fünf Jahre lang seiner Fortbildungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkomme und sich selbst durch Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verletzt er laut BSG seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Persönliche Lebensumstände wie die Krankheit naher Verwandter oder Schulprobleme der Kinder seien in dem Zusammenhang bedeutungslos.