Berlin. Arztpraxen können ab sofort den an die Omikron-Variante JN.1 angepassten proteinbasierten Covid-19-Impfstoff des US-amerikanischen Herstellers Novavax bestellen. Das neue Vakzin wird erstmals am 16. Dezember an die Praxen ausgeliefert, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) meldet.
Der an die JN.1-Variante angepasste, proteinbasierte Impfstoff Nuvaxovid® JN.1 ist für Personen ab 12 Jahren zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Die Vakzine steht als Fertiglösung in Einzeldosis-Durchstechflaschen bereit.
Zulassung ab 12 Jahren, Cave bei Schwangerschaft
Bei Schwangeren soll laut STIKO in der Regel kein Nuvaxovid-Produkt verwendet werden. Denn bisher liegen nur sehr begrenzte Erfahrungen mit der Anwendung von Nuvaxovid bei Schwangeren vor. Auch wenn keine Hinweise auf gesundheitsschädliche Wirkungen in Bezug auf Schwangerschaft, embryonale/fötale Entwicklung, Geburt oder postnatale Entwicklung vorliegen, sollte der Impfstoff Nuvaxovid nur in Einzelfällen erwogen werden (z.B. wenn eine produktspezifische medizinische oder sonstige Kontraindikation gegen mRNA-Impfstoffe besteht).
Der neue Impfstoff kann nach Informationen des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (ZEPAI) erstmals für die Woche ab 16. Dezember angefordert werden (Bestellung bis 10. Dezember, 12 Uhr).
Impfungen mit dem Impfstoff Nuvaxovid JN.1 werden mit der Pseudoziffer 88346 und den entsprechenden Suffixen abgerechnet. Die Ziffer kann sofort ab Auslieferung des neuen Impfstoffs verwendet werden, berichtet die KBV.
Hinweise für den Jahreswechsel
Laut ZEPAI wird die letzte Covid-19-Impfstoffbestellung für 2024 am 17. Dezember, 12 Uhr, möglich sein. Praxen müssen mit dieser Bestellung neben den für die Kalenderwoche 52/2024 (23. bis 29. Dezember) benötigten Impfstoffen auch bereits die Impfstoffe für die Kalenderwochen 01/25 (30. Dezember bis 5. Januar) sowie 02/25 (6. bis 12. Januar) anfordern. Die Auslieferung erfolgt am 23. Dezember.
Die erste reguläre Impfstoffbestellung ist erst wieder am 7. Januar 2025 für die Kalenderwoche 03/25 (13. bis 19. Januar) möglich. Die bestellten Impfstoffe werden dann am 13. Januar an die Praxen ausgeliefert.
Unterlagen zu Corona-Tests müssen bis 2028 aufbewahrt werden
Unterlagen von Corona-Teststellen müssen auch angesichts laufender Klärungen zu zweifelhaften Abrechnungen vier Jahre länger bis Ende 2028 aufbewahrt werden. Das legt eine Anfang Dezember in Kraft getretene Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums fest. In der Begründung wird unter anderem auf noch laufenden Abrechnungsprüfungen in einzelnen Ländern und Ermittlungen gegen Teststellenbetreiber hingewiesen. Eigentlich wäre die Rahmenregelung zu den Tests zum Ende 2024 ausgelaufen.
Hintergrund ist das breite Angebot staatlich finanzierter Schnelltests (“Bürgertests”), das der Bund in der Corona-Krise mit Milliardensummen finanziert hatte. Der FDP-Haushaltsexperte Karsten Klein sagte der Deutschen Presse-Agentur: “Um den Schaden für die Steuerzahler möglichst gering zu halten, müssen Betrugsfälle auch in den kommenden Jahren aufgedeckt werden können.” Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen über 2024 hinaus sei dafür von entscheidender Bedeutung.
Im Frühjahr hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags als Maßgabe an die Regierung beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für “rechnungsbegründende Unterlagen” der Teststellen bis 31. Dezember 2028 zu verlängern. Der Bundesrechnungshof forderte ebenfalls eine längere Aufbewahrung.
red (mit Material von dpa)