Typischerweise erstattet die Private Krankenversicherung (PKV) nicht nur verschreibungspflichtige, sondern auch rezeptfreie Arzneimittel. Einschränkungen kann es bei Tarifen mit geringem Leistungsumfang geben. Dies bedeutet aber nicht, dass jedes freiverkäufliche Arzneimittel aus der Drogerie erstattet wird. In der PKV gilt der Grundsatz, dass die Kosten für medizinisch notwendige Arzneimittel übernommen werden. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Arzneimittel wurde ärztlich oder zahnärztlich verordnet, in vielen Tarifen ist auch eine Verordnung durch Heilpraktikerinnen und -praktiker möglich.
- Das Arzneimittel wurde in einer Apotheke erworben.
- Das verordnete Arzneimittel ist von der Schulmedizin überwiegend anerkannt. Medikamente aus der Alternativmedizin werden erstattet, soweit sie sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben oder wenn kein Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung steht. [1]
Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, Badezusätze, Desinfektionsmittel und Kosmetika gelten in der Regel nicht als erstattungsfähige Arzneimittel. [1]
Ob die Krankenversicherung sämtliche Kosten einer Arzneimitteltherapie übernimmt oder nur einen bestimmten Anteil hängt vom Tarif ab. Die Höhe der Erstattung kann auch an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sein, zum Beispiel, ob verfügbare Generika gewählt wurden oder nicht. [1]
Das gehört aufs Privatrezept
Für private Verordnungen ist kein bestimmtes Formular vorgegeben, häufig wird ein “blaues Rezept” in Anlehnung an das Muster 16 verwendet. Ein Privatrezept gilt drei Monate, wenn keine anderen Angaben gemacht wurden.
Welche Angaben auf einem Privatrezept erforderlich sind, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung. Demnach müssen bei der Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels folgende Angaben gemacht werden:
- Name, Vorname, ärztliche Berufsbezeichnung, Anschrift der Praxis inkl. Telefonnummer (wenn die verschreibende Person nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist: Anschrift und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angeben)
- Datum der Ausfertigung
- Name und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels/Wirkstoffs einschließlich der Stärke, ggf. Darreichungsform (Achtung: Besonderheiten bei der Verordnung einer Rezeptur sind zu beachten!)
- Abzugebende Menge
- Dosierung
- Eigenhändige Unterschrift
Wichtig: Bei Verordnungen von Betäubungsmitteln oder T-Substanzen sind die entsprechenden Sonderformulare zu verwenden!
Der Online-Check-in
Anders als GKV-Versicherte haben PKV-Versicherte keine elektronische Gesundheitskarte. Um digitale Angebote wie das E-Rezept nutzen zu können, muss die Krankenversicherungsnummer einmalig an die Arztpraxis übermittelt werden. Dies kann durch einen sogenannten Online-Check-in erfolgen. [2]
Dabei können Privatversicherte persönliche Daten über den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM) digital an die Praxis senden. Mit dem Datensatz werden die Krankenversicherungsnummer, der Name, die Adresse, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Kostenträgerkennung übermittelt.
Für den Online-Check-in müssen Versicherte eine App ihrer Krankenkasse nutzen. Praxen wird empfohlen, einen persönlichen Praxis-QR-Code zu erstellen, der die KIM- Adresse der Praxis enthält. Dieser kann zum Beispiel am Empfang oder auf der Webseite der Praxis zur Verfügung gestellt werden.
Patientinnen und Patienten scannen diesen Code und stimmen in der App einer Datenübermittlung zu. Im Anschluss versendet die Krankenkasse eine standardisierte KIM-Nachricht mit allen Daten an die Praxis. Anders als das Einlesen der Gesundheitskarte in der GKV muss der Online-Check-in in der Regel nicht jedes Quartal wiederholt werden. Derzeit sind die Versicherungen dabei, die Voraussetzungen für die Nutzung von TI-Anwendungen zu schaffen. [3]
PKV-E-Rezepte noch selten
Ende Juli berichteten der Deutsche Apothekerverband und der Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser, dass alle Apotheken in Deutschland E-Rezepte von Privatversicherten annehmen und einlösen können. Die notwendigen technischen Voraussetzungen dafür seien vorhanden. Da Privatversicherte aber keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, müssen sie das Rezept entweder mit der E-Rezept-App oder als Ausdruck in der Apotheke vorlegen. [4]
Als erste private Krankenkasse hat die Allianz Krankenversicherung ihren Versicherten angeboten, E-Rezepte per App zu nutzen. Dafür muss neben einer App der Krankenversicherung auch die E-Rezept-App der gematik aufs Smartphone geladen werden. Nach Einlösung der Verordnung in einer Apotheke wird zur Erstattung ein Kostenbeleg in der E-Rezept-App erstellt, der mithilfe der App oder als PDF an die Krankenkasse weitergeleitet werden kann. [5, 6]
Eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 489, s. Abb. unten) Ende Juli hat ergeben, dass insgesamt 90 Prozent der befragten Ärztinnen und Ärzte noch keine E-Rezepte für Privatversicherte ausstellen. 17 Prozent wurden auch noch nicht darauf angesprochen, 54 Prozent dagegen schon. Weitere 19 Prozent stellen grundsätzlich keine E-Rezepte aus. [7]