Gemäß der gültigen Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) ist es nicht erlaubt, eine Blankoverordnung auszustellen. Jede Verordnung, macht die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz am 21. August auf ihrer Webseite aufmerksam, muss von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unterschrieben und mit einem Vertragsarztstempel versehen werden.
Der Bezug des SSB habe dabei zeitgleich mit der Verordnung zu erfolgen. Das heißt: Auch das nachträgliche Ausstellen eines Rezepts für bereits gelieferten SSB ist nicht erlaubt.
red