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Heilmittel-RichtlinieG-BA erweitert Diagnoseliste für langfristigen Heilmittelbedarf

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) hat Mitte Mai Änderungen in der Heilmittel‐Richtlinie beschlossen. Am 1. Oktober wird diesbezüglich die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf ergänzt.

Zwei weitere Indikationen aus dem Bereich der interstitiellen Lungenerkrankungen wurden in die Liste des langfristigen Heilmittelbedarfs aufgenommen.

Berlin. In seiner Sitzung am 16. Mai hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auch den langfristigen Heilmittelbedarf in den Blick genommen und die Diagnoseliste dazu erweitert.

Konkret sind es zwei weitere Indikationen aus dem Bereich der interstitiellen Lungenkrankheiten, die in die Liste aufgenommen wurden (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Gültig ist der Beschluss ab dem 1.10.

Damit werden die Indikationen erweitert, bei denen Verordnungen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Paragraf 106b SGB V unterliegen. Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie ermöglicht bei den oben genannten Erkrankungen zudem eine Abweichung von der geltenden Höchstmenge je Verordnung. Dort können nun notwendige Heilmittel für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden.

Ohne Regressrisiko verordnen

Die Verordnung von Heilmitteln unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Verordnungen, die den Bestimmungen in der Heilmittel-Richtlinie und im Heilmittel-Katalog zuwiderlaufen, können deshalb zu einem Heilmittel-Regress führen.

Als Grundlage für diese Wirtschaftlichkeitsprüfungen vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jährlich bundeseinheitliche Rahmenvorgaben, die als Grundlage für die Heilmittelvereinbarungen auf Landesebene dienen. In diesen wird das regionale Ausgabenvolumen für das jeweilige Folgejahr festgelegt.

Befreiend von solchen Regressrisiken wirken bestimmte Formen der Verordnung wie der langfristige Heilmittelbedarf (Anlage 2 der HeilM-RL) oder der besondere Versorgungsbedarf.

Blankoverordnung geplant

Hinzukommen soll die Blankoverordnung, bei der nicht die Verordnerin oder der Verordner die Details der Heilmittelbehandlung festlegt, sondern die Heilmitteltherapeutin oder der Heilmitteltherapeut.

Die Verordnerin oder der Verordner bescheinigt dann ausschließlich, dass eine Heilmittelbehandlung erforderlich ist und die Heilmitteltherapeutinnen oder Heilmitteltherapeuten entscheiden, welches Heilmittel in welcher Therapiefrequenz und wie viele Behandlungseinheiten mit welcher Dauer für die Patientin oder den Patienten angezeigt sind.

Dieser Bereich wird aktuell vom GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene verhandelt. Seit dem 1. April 2024 kann bereits Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten eine solche Blankoverordnung ausgestellt werden, ab dem 1. Oktober 2024 kommen Verordnungen bei der Lymphdrainage hinzu. (GWZ)

 

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