Berlin. Am Donnerstag (11.5.) hat der Bewertungsausschuss einen Zusatz zur Kostenpauschale EBM 40128 (86 Cent) eingefügt, der rückwirkend zum 1. April gültig ist.
Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Nr. 40128 ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn der Arzt diese medizinisch für notwendig erachtet.
Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses ist nun diese Kostenpauschale auch bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig.
Das ist eine öffentlich-rechtliche Absonderung
Die Isolierung ist eine behördlich angeordnete Maßnahme, wie sie zum Beispiel bei Personen mit bestätigter SARS-CoV-2- oder Affenpocken-Infektion ausgesprochen werden kann. Je nach Schweregrad der Erkrankung ist dies sowohl häuslich als auch stationär möglich.
Die Entlassung aus der Isolierung im stationären Bereich erfolgt nach bestimmten Kriterien, in der Regel wenn von einer Weiterverbreitung nicht mehr auszugehen ist. Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von ansteckungsverdächtigen Personen oder von Personen, die möglicherweise ein Virus ausscheiden (in der Regel enge Kontaktpersonen von Erkrankten).
Telefonische AU bei Absonderung möglich
Am 17. November 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Verlängerung der sogenannten Telefon-AU bis zum 31. März 2023 bei einer leichten Atemwegserkrankung nach telefonischer Anamnese beschlossen. Diese Regelung wurde danach jedoch abgeschafft.
Die Telefon-AU ist aber ausnahmsweise noch möglich, wenn sich jemand öffentlich-rechtlich in „Absonderung“ befindet, also eine entsprechende „Verpflichtung“ oder „Empfehlung“ von einer zuständigen Stelle (zum Beispiel dem Gesundheitsamt) vorliegt.
In diesem Fall bleibt es bei der Möglichkeit, bis zu sieben Tage zuhause zu bleiben. Eine Verlängerung ist weiter möglich, jetzt aber nicht mehr auf weitere sieben Tage beschränkt, sondern so lange, wie die Absonderung „verfügt“ wurde. Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2023 und ist zeitlich unbegrenzt.
Beschluss des Bewertungsausschusses zur Kostenpauschale: Beschluss