Von A wie Abschreibung bis P wie Photovoltaik (PV) wird steuerlich einiges neu geregelt.
Änderung bei PV-Anlage teils sogar rückwirkend für 2022
Bisher konnten Eigentümer einer PV-Anlage unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf “Liebhaberei” stellen. “Liebhaberei” bedeutet, dass man durch den Betrieb der Anlage keine nachhaltigen Gewinne erwartet, denn nur solche möchte der Fiskus besteuern. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden fast alle PV-Anlagen von der Besteuerung befreit.
Das Besondere: Die Befreiung greift unabhängig von der Stromverwendung und der Frage, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt wird.
Sie ist auch nicht als Wahlrecht ausgestaltet: Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Betrieb der PV-Anlage rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei. Dies gilt für neue und alle Altanlagen. Auch wenn die PV-Anlage zum Beispiel in 2010 ans Netz ging und seitdem nur Gewinne erzielte, dürfen diese ab dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr versteuert werden.
Umfasst sind alle Einnahmen und (Strom-)Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
- von auf, an oder in Einfamilienhäusern (samt Nebengebäuden) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden, vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
- von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit
- insgesamt aber höchstens 100 kW (peak) pro Steuerzahler bzw. Mitunternehmer.
Sind sämtliche Einnahmen der PV-Anlage steuerfrei, besteht andererseits auch keine Möglichkeit mehr zum Abzug von Betriebsausgaben. Das hat zur Folge, dass für alle befreiten Anlagen ab 2022 keine Gewinnermittlung mehr aufzustellen ist. Dies spart Zeit und Kosten!
Für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern gilt ab 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen oder vermieteten Wohnungen installiert wird.
Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen. Altfälle, in denen die Vorsteuer aus der Anschaffung erstattet wurde, sind nach wie vor für die Mindestdauer von fünf Jahren zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
Nach fünf Jahren sollte, sofern möglich, zur Kleinunternehmerregelung – also zum Verzicht auf die Umsatzsteuer – gewechselt werden. Dagegen sprechen könnte, dass Praxisinhaberinnen und -inhaber durch den Betrieb eines Eigenlabors ggfs. ohnehin umsatzsteuerpflichtig sind.
Höhere lineare Abschreibung für Wohngebäude
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, linear mit zwei Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925 sind es 2,5 Prozent.
Für Wohngebäude, die ab 1. Januar 2023 fertig werden, wird die lineare Abschreibung von zwei auf drei Prozent jährlich angehoben. Das ist eine Erhöhung um 50 Prozent! Damit werden künftig alle entsprechenden Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben und somit steuerlich wesentlich attraktiver.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Die Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude ist eine politisch motivierte Förderung zur Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive.
Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch künftig mehr als 50 Jahre betragen.
Erneuerung der Sonderabschreibung
Ab 2023 wird die 7b-Sonderabschreibung, die Ende 2021 ausgelaufen ist, erneuert, aber auch etwas anders ausgestaltet:
- Begünstigt sind Mietwohnungen, für die der Bauantrag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2026 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt.
- Die 7b-Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren je fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage. Zusätzlich ist die lineare Abschreibung von drei Prozent jährlich absetzbar, die sich aber auf eine andere Bemessungsgrundlage bezieht: auf die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Nach Paragraf 7b EStG begünstigt sind lediglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 Euro je qm Wohnfläche.
- Nach Paragraf 7b EStG sind nur Gebäude begünstigt, deren Baukosten nicht höher als 4.800 Euro je qm Wohnfläche sind.
Die Anschaffung einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erwirbt.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung auch an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran geknüpft, dass das Gebäude, in dem sich die neue Wohnung befindet, die Kriterien für ein “Effizienzhaus 40” mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt.
Dieses setzt das “Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude” (QNG) voraus. Das QNG-Siegel ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude, das akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben.
Abschreibung über zehn Jahre
Werden Sonderabschreibungen vorgenommen, ist nach Auslaufen des Begünstigungszeitraums (also ab dem fünften Jahr) die weitere lineare Abschreibung gemäß Paragraf 7a Abs. 9 EStG neu zu berechnen.
Beispiel:
Erwerb einer Eigentumswohnung (50 qm) im Dezember 2023 in einem Effizienzhaus 40 (QNG). Der Bauantrag für das Gebäude wurde am 10. Januar 2023 gestellt. Der Kaufpreis beläuft sich samt Nebenkosten auf 250.000 Euro. Davon entfallen 50.000 Euro auf Grund und Boden und 200.000 Euro auf die Wohnung. Vermietung zu Wohnzwecken ab Januar 2024 (siehe Tabelle 1 unten).