Für gehbehinderte Menschen ist die Zuerkennung des Merkzeichens aG wichtig, um Behindertenparkplätze nutzen zu können.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden: Sowohl einem Kläger, der zwar in Krankenhausfluren gehen kann, sich nicht aber im öffentlichen Raum mit Bordsteinkanten etc. fortbewegen kann, als auch einem Kläger, der sich nur in vertrauten Situationen (schulisch/häuslich), nicht aber in fremden Umgebungen fortbewegen kann, sprachen die höchsten Richter (sofern 80 Prozent Schwerbehinderung vorliegt) das Merkzeichen aG zu.
(BSG, Urteile vom 9.3.2023, AZ: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R)