© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
HZV
In Westfalen-Lippe ist in allen Hausarztverträgen (AOK, BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK) die Sonografie (33042) einzeln mit 21 Euro abrechenbar. Die Langzeit-Blutdruckmessung (03324) gehört dagegen bei allen zur Pauschale.
Die Ergometrie (03221) vergütet nur die IKKclassic einzeln mit 26 Euro; bei AOK, BKKen und TK ist sie Teil der Pauschale; bei EK, Knappschaft und LKK ist sie nicht im Ziffernkranz enthalten – somit nur über die KV abzurechnen.
Schwerpunkt: Eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ
Die wichtigste Einschränkung der Nr. 3 ist sicher die ausschließliche Abrechenbarkeit nur neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801. Doch das stimmt nicht ganz. Auch neben den Nrn. 70 und 75 ist die Nr. 3 zusätzlich abrechenbar [3].
Wer sich den Leistungstext dieser Nummer genau anschaut, dem fällt auf, dass diese Leistung auch telefonisch erbracht werden kann. Bei längerer Dauer des Gespräches, etwa 15 Minuten und mehr, oder bei komplexen Krankheitsbildern oder Problemen ist durchaus auch ein höherer Faktor von bis zu 3,5 möglich.
Der Hinweis auf eine nur einmalige Berechnung im Behandlungsfall, falls keine Begründung geliefert wird, wird oft als Abrechnungsbremse verstanden. Aber wie der Text besagt, ist eine mehrmalige Berechnung im Behandlungsfall durchaus möglich und auch gar nicht so kompliziert. Man muss nur eine schlüssige Begründung liefern. Mögliche Begründungen sind etwa:
- Komplexes Krankheitsbild
- Wechsel des Beschwerdebildes
- Therapieumstellung
- Erstberatung nach langem Krankenhausaufenthalt
- Erstberatung nach chirurgischem Eingriff oder nach Koronarangiografie oder nach bedeutsamer diagnostischer Leistung (CT, MRT o.Ä.)
- Ausführliche Beratung bei Arzneimittel-unverträglichkeit
- Antikoagulantien-Ersteinstellung
- Beginn einer Insulintherapie
- Notwendigkeit einer durchgreifenden Lebensstiländerung
- Präoperative Beratung
Hausärztinnen und Hausärzte sollten also keine Scheu haben, die Nr. 3 auch mehrfach im Behandlungsfall (= ein Monat) abzurechnen, wenn die Beratungsdauer und die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche