Düsseldorf. Im Streitfall hatten sich zwei Allgemeinmediziner zu einer Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen. Laut Gesellschaftsvertrag war die GbR als „reine Kostengemeinschaft“ gegründet worden.
Jeder ärztliche Gesellschafter rechnete seine Tätigkeit in eigenem Namen ab. Die Praxisgemeinschaft sollte den beiden Ärzten nur die Praxisräume und das Personal (gegen einen Kostenersatz) zur Verfügung stellen.
Die Praxisgemeinschaft beschäftigte eine Bürokraft, die für die Organisation der Praxis zuständig war; vor allem die Terminvergabe und das Schreiben von Arztberichten gehörten zu ihren Aufgaben. Sie überwachte auch die Zahlungsvorgänge und rechnete mit den privaten Krankenversicherungen ab. Für die Reinigung der Praxisräume stellte die Praxisgemeinschaft eine Raumpflegerin ein.
Finanzamt will Umsatzsteuer einfordern
Zudem wurden freie Mitarbeiter (Krankengymnastin, Heilpraktiker, Psychologin) eingesetzt, die in den Räumen Kurse zu Muskelentspannungs- und Schmerzbewältigungstrainings durchführten.
Das Finanzamt stufte die Praxisgemeinschaft im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung als Unternehmerin ein. Die erbrachten Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien Überlassung von Räumlichkeiten bestünden oder unmittelbar für steuerfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien.
Insbesondere sollte Umsatzsteuer für die Praxisorganisation, Buchführung und Raumpflege gezahlt werden. Von den angebotenen Kursen sei nur das Schmerzbewältigungstraining steuerfrei.
Klage der Ärzte erfolgreich
Die Klage der Praxisgemeinschaft gegen die angesetzten Steuern war erfolgreich. Das FG stufte die strittige Umsatzsteuer auf null herab. Leistungen (z.B. die Praxisorganisation), die unmittelbar zum Zweck der Ausübung von heilberuflichen Tätigkeiten ausgeführt würden, seien steuerfrei.
Auch die Reinigungsleistungen seien als notwendige Vorstufe für die Erbringung der Heilbehandlungen ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit.
Bundesfinanzhof muss noch entscheiden
Darüber hinaus seien alle angebotenen Kurse Heilbehandlungsleistungen mit therapeutischer Zielsetzung und somit ebenfalls steuerfrei. Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten seien jedoch steuerpflichtig.
Fazit: Trotz der Einordnung der Buchführungs- und Abrechnungsarbeiten als steuerpflichtig musste die Praxisgemeinschaft keine Umsatzsteuer abführen. Der Umfang dieser steuerpflichtigen Leistung unterschritt die Kleinunternehmergrenze, so dass im Ergebnis keine Umsatzsteuer festzusetzen war.
Urteil Finanzgericht Niedersachsen, AZ: 5 K 62/19 Beim Bundesfinanzhof anhängig: AZ: XI R 37/21