© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
HZV
Bei allen Hausarztverträgen in Sachsen (AOK, BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft und TK) werden die Leistungen der manualmedizinischen Therapie (30200 und 30201 EBM) im Rahmen der Quartalspauschale honoriert.
Schwerpunkt: Manuelle Medizin
EBM
Die Leistungen der Manuellen Medizin im EBM gehören zu den arztgruppenübergreifenden Gebühren. Es sind die Ziffern 30200 und 30201. Die bis 31. Dezember 2022 gültige Beschreibung “Chirotherapeutischer Eingriff” heißt seit 1. Januar “Manualmedizinischer Eingriff”. Grund war eine gleich lautende Änderung in der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (BÄK).
Dabei ist die 30200 (48 Punkte) für die Eingriffe an einem oder mehreren Extremitätengelenken, die 30201 (71 Punkte) für solche an der Wirbelsäule zuständig und berechenbar. Für die Abrechnung beider Leistungen wird eine Genehmigung der KV gefordert. Für Ärzte und Ärztinnen, die die Genehmigung für die Chirotherapie besitzen, ändert sich durch die Umbenennung nichts; die Genehmigung gilt weiter.
Beide EBM-Ziffern sind maximal zweimal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander beim selben Kontakt abrechenbar. In Ausnahmen kann die 30201 auch mehrmals abgerechnet werden, bedarf aber dann einer “ausführlichen Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen”.
GOÄ
In der GOÄ sind die entsprechenden Leistungen weiterhin als chirotherapeutische Eingriffe bezeichnet, dabei unterscheidet die GOÄ zwischen der chiropraktischen Wirbelsäulenmobilisierung (Nr. 3305/37 Punkte) und dem chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule (Nr. 3306/148 Punkte).
Beide Leistungen sind in ihrer originären Diktion nur bei Maßnahmen im Bereich der Wirbelsäule abrechenbar – anders als im EBM, wo es zusätzlich eine eigene Position für die Therapie der Extremitätengelenke gibt.
Zur Abrechnung von Manipulationen an Gelenken der Extremitäten (excl. ISG, s. weiter unten) bleibt die Analogabrechnung nach der offiziellen Empfehlung der BÄK: “analog Nr. 3306 Chirotherapeutischer Eingriff an einem Extremitätengelenk”.
Beiden Ziffern gemeinsam ist auch die Tatsache, dass sie pro Sitzung nur einmal abrechenbar sind, auch wenn an mehreren Stellen der Wirbelsäule therapiert wird. Hierbei wird von allen Kommentatoren auch das ISG als Teil des Achsenskeletts gesehen. Zu diesem Problem gibt es ein Urteil des LSG Stuttgart unter dem AZ 10 Ka 246/97: “Die Wirbelsäule ist als Ganzes ein einheitliches Organ.”
Um dem evtl. Mehraufwand bei Behandlung an mehreren Stellen der Wirbelsäule gerecht zu werden, empfiehlt sich dann ein höherer Multiplikator über den Schwellenwert von 2,3-fach hinaus.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2022
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