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AbrechnungDIGA-Einsatz bei Kopf- und HWS-Schmerzen

DiGA sind zertifizierte digitale Anwendungen, die bei der Bewältigung einer Erkrankung unterstützen sollen. So wird ihr Einsatz beispielhaft abgerechnet.

Die Patientin berichtet von schmerzbedingte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in alle Richtungen (Symbolbild).

Ihrer Patientin mit wiederkehrenden Nacken- und Kopfschmerzen rät die Hausärztin zu einer DiGA (s. Kasten).

EBM

Bei Erstvorstellung im Mai rechnet sie neben der 03000 die 03220 und zweimal die 03230 EBM ab. Für die DiGA kommt die 01470 EBM hinzu. Bei der zweiten Konsultation nach vier Wochen rechnet sie erneut einmal die 03230 und im Oktober noch einmal die 03000 ab, die 03230 und die 01472 EBM für die Verlaufskontrolle der DiGA Vivira.

GOÄ

Nach GOÄ kommen die Nrn. 1 und 5 zur Abrechnung, für die Verordnung und Einweisung der DiGA Vivira die Nr. A76. Bei den nächsten Terminen je die Nrn. 3 und 5.

HZV

Die Leistungen zur DiGA-Verordnung sind beispielsweise in Rheinland-Pfalz in keinem Hausärztevertrag (HZV) Teil des Ziffernkranzes. Somit sind sie über die KV abzurechnen.

Schwerpunkt: DiGA

Seit dem 1. Januar 2021 sind digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnungsfähig und abrechenbar, teils mit EBM-Positionen, teils mit Pauschalen (Anlage 34 des BMV-Ä).

EBM-Nrn. 01470, Pauschale 86701

Die 01470 EBM ist abrechenbar für die Erstverordnung einer DiGA, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dauerhaft oder vorläufig ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat. Die Bewertung liegt bei 18 Punkten (2,03 Euro).

Die Abrechnung ist einmal im Behandlungsfall, mit Begründung (Angabe der Pharmazentralnummer [PZN] der DiGA) auch mehrfach möglich. Letzteres setzt aber die Erstverordnung verschiedener DiGA bei einem Versicherten in einem Behandlungsfall voraus.

Die Nutzungsbestimmungen der DiGA galten zunächst nur für Patienten ab 18 Jahren. Nach Aufnahme der ersten DiGA für 12- bis 17-jährige Patienten können Kinder- und Jugendärzte für die Erstverordnung seit 1. Juli 2022 die Pauschale 86701 EBM (2 Euro) abrechnen. Diese ist einmal im Behandlungsfall für jede einzelne verordnete DiGA unter Angabe der PZN möglich.

Beide Leistungen können auch bei einem Videokontakt abgerechnet werden (Angabe der Kennnummer 88220). Sie werden extrabudgetär vergütet, laufen allerdings am 31. Dezember 2022 aus. Folgeverordnungen sind nicht gesondert abrechenbar (als Teil der Anlage 1 des EBM).

EBM-Nrn. 01471 und 01472

Eigene Abrechnungspositionen gibt es für die Verlaufskontrolle dreier dauerhaft ins Verzeichnis des BfArM aufgenommene DiGA: für Somnio (01471 EBM), Vivira (01472 EBM seit 1. Juli) und Zanadio (01473 EBM ab 1.1.2023, S. 8). Alle sind mit 64 Punkten bewertet (7,21 Euro).

Auch diese Leistungen sind bei einer Videosprechstunde einmal im Behandlungsfall abrechenbar – die 01472 und 01473 dabei maximal zweimal im Krankheitsfall. Die Leistungen sind nur für bestimmte Arztgruppen abrechenbar, darunter auch für Hausärzte.

Pauschale 86700 EBM

Für die Verlaufskontrolle einiger vorläufig ins Verzeichnis aufgenommener DiGA ist die Pauschale 86700 (7,12 Euro) abrechenbar. Sie ist je DiGA einmal im Behandlungsfall und zweimal im Krankheitsfall erlaubt, aber nicht beim Videokontakt. Ausgeschlossen ist die Abrechnung der Pauschale neben der EBM-Nr. 01470 für die Erstverordnung.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2022

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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