© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
EBM-Nrn. 01470, Pauschale 86701
Die 01470 EBM ist abrechenbar für die Erstverordnung einer DiGA, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dauerhaft oder vorläufig ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat. Die Bewertung liegt bei 18 Punkten (2,03 Euro).
Die Abrechnung ist einmal im Behandlungsfall, mit Begründung (Angabe der Pharmazentralnummer [PZN] der DiGA) auch mehrfach möglich. Letzteres setzt aber die Erstverordnung verschiedener DiGA bei einem Versicherten in einem Behandlungsfall voraus.
Die Nutzungsbestimmungen der DiGA galten zunächst nur für Patienten ab 18 Jahren. Nach Aufnahme der ersten DiGA für 12- bis 17-jährige Patienten können Kinder- und Jugendärzte für die Erstverordnung seit 1. Juli 2022 die Pauschale 86701 EBM (2 Euro) abrechnen. Diese ist einmal im Behandlungsfall für jede einzelne verordnete DiGA unter Angabe der PZN möglich.
Beide Leistungen können auch bei einem Videokontakt abgerechnet werden (Angabe der Kennnummer 88220). Sie werden extrabudgetär vergütet, laufen allerdings am 31. Dezember 2022 aus. Folgeverordnungen sind nicht gesondert abrechenbar (als Teil der Anlage 1 des EBM).
EBM-Nrn. 01471 und 01472
Eigene Abrechnungspositionen gibt es für die Verlaufskontrolle dreier dauerhaft ins Verzeichnis des BfArM aufgenommene DiGA: für Somnio (01471 EBM), Vivira (01472 EBM seit 1. Juli) und Zanadio (01473 EBM ab 1.1.2023, S. 8). Alle sind mit 64 Punkten bewertet (7,21 Euro).
Auch diese Leistungen sind bei einer Videosprechstunde einmal im Behandlungsfall abrechenbar – die 01472 und 01473 dabei maximal zweimal im Krankheitsfall. Die Leistungen sind nur für bestimmte Arztgruppen abrechenbar, darunter auch für Hausärzte.
Pauschale 86700 EBM
Für die Verlaufskontrolle einiger vorläufig ins Verzeichnis aufgenommener DiGA ist die Pauschale 86700 (7,12 Euro) abrechenbar. Sie ist je DiGA einmal im Behandlungsfall und zweimal im Krankheitsfall erlaubt, aber nicht beim Videokontakt. Ausgeschlossen ist die Abrechnung der Pauschale neben der EBM-Nr. 01470 für die Erstverordnung.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2022
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche