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AbrechnungWie lässt sich ein mehrtägiges LZ-EKG abrechnen?

18 Stunden sind für ein Langzeit-EKG im EBM und GOÄ vorgesehen. Kann mehr abgerechnet werden, wenn das Herz mehrere Tage unter Beobachtung steht?

Im EBM und in der GOÄ wird für die Abrechnung eines LZ-EKG eine Zeitdauer von mindestens 18 Stunden vorausgesetzt.

Leserfrage

Haben Sie einen Abrechnungsvorschlag für mehrtägige LZ-EKG?

Antwort

Sowohl im EBM als auch in der GOÄ wird in den jeweiligen Leistungslegenden für die Abrechnung eines Langzeit-EKG eine Zeitdauer von mindestens 18 Stunden als Leistungsinhalt vorausgesetzt. Damit ist eine zeitliche Begrenzung nach oben nicht vorgegeben. Demnach ist auch bei mehrtägiger Aufzeichnungsdauer eine mehrmalige Abrechnung sowohl der Nr. 659 der GOÄ als auch der 03241 im EBM nicht erlaubt.

Im EBM hat man keine andere Möglichkeit bei mehrtägiger Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs, ein höheres Honorar zu generieren. Ein Ausweichen auf eine individuelle Gesundheitsleistung ist bei GKV-Patienten nur dann möglich, wenn vorher kommuniziert wird, dass die Leistung im EBM existiert und abgerechnet werden könnte und der Patient dennoch mit einer Privatabrechnung einverstanden ist. Dies müsste dann vorher in einem Behandlungsvertrag so von ihm unterschrieben werden.

In der GOÄ besteht die Möglichkeit, mit entsprechender Begründung (“Aufzeichnung über z.B. 72 Stunden”) die Nr. 659 mit einem 2,5-fachen Faktor abzurechnen. Dies würde einem Honoraranstieg von 41,97 Euro auf 58,29 Euro entsprechen.

Zudem besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer abweichenden Vereinbarung nach Paragraf 2 GOÄ. Dabei kann der Steigerungsfaktor ohne Begrenzung und ohne Begründung individuell gesteigert werden. Auch diese Vereinbarung muss vor Erbringung der Leistung von Arzt und Patient schriftlich fixiert und unterschrieben werden.

Dazu kommt die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Aufklärung nach Paragraf 630c BGB. Danach hat der “Arzt den Patienten dann über die Höhe des Honorars aufzuklären, wenn er davon ausgehen kann, dass das Honorar komplett oder in Teilen von der Krankenversicherung des Patienten nicht erstattet wird”.

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