Berlin. Von 1. Januar 2023 an müssen Ärztinnen und Ärzte ein neues Muster 56 zur Verschreibung von Rehasport und Funktionstraining nutzen, hat „Der Hausarzt“ aus Kreisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfahren. Das geht auf die veränderte Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zurück.
Wichtig: Alte Muster sind ab dem Stichtag nicht weiter zu verwenden. Die Softwarehersteller seien informiert, sodass die Updates für den Blankoformulardruck rechtzeitig zur Verfügung stehen sollen, heißt es. Praxisteams können sich nun schon mal eine Erinnerungsnotiz machen, um die neuen Vordrucke zu ordern.
Sportgruppen für Herzinsuffiziente
Neu ist, dass es nun spezielle Sportgruppen für Patienten mit Herzinsuffizienz und einem hohen Risiko für ein vaskuläres Ereignis wie Herzrhythmusstörung, Luftnot oder Angina pectoris gibt. Aufgrund des Risikos müssen die Übungen ärztlich überwacht werden, daher sei hier ein separates Gruppenangebot wichtig. Für Herzinsuffizienz gibt es auf Muster 56 nun ein eigenes Ankreuzfeld.
Bei Erstverordnung sind als Richtwert 90 Übungseinheiten in 24 Monaten angegeben. Eine Folgeverordnung von 45 Einheiten in zwölf Monaten können Ärztinnen und Ärzte in zwei Fällen ausstellen:
- wenn die Betroffenen wegen kognitiver oder psychischer Einschränkungen das Training (noch) nicht eigenverantwortlich ausführen können.
- wenn die Belastungsgrenze bei „weniger als 1,4 Watt je kg Körpergewicht“ liegt.
Wichtig: Von den Richtwerten darf bei der Verordnung im Einzelfall abgewichen werden. Das gilt für Reha- und Funktionstraining gleichermaßen. Die Einheiten werden für Rehasport und Funktionstraining separat angegeben. Das Feld, in dem Ärzte die Abweichung bei Trainingseinheiten eintragen, wurde aus dem Abschnitt „Rehasport“ herausgelöst. Es findet sich nun in einem eigenen Abschnitt.
Neu: Erhöhter Teilhabebedarf
Menschen mit schweren Behinderungen sollen besser unterstützt werden können, etwa durch kleinere Trainingsgruppen. Dafür können Ärzte das neue Feld „erhöhter Teilhabedarf“ ankreuzen. Dies gilt zum Beispiel bei Blindheit, Doppelamputation, Lähmung oder Schädigungen des Gehirns.
Zudem haben künftig mehr Menschen Anspruch auf einen „erweiterten Leistungsumfang“ für Rehasport. Neu aufgenommen als begründende Diagnosen wurden
- leichte bis mittelgradige dementielle Syndrome,
- Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen sowie
- mittelgradige Intelligenzminderung.
Wichtig: Die Liste der Erkrankungen ist nicht mehr abschließend – die Rahmenvereinbarung formuliert dazu nur noch „insbesondere bei folgenden Krankheiten…“. Vergleichbar schwere Erkrankungen können Ärztinnen und Ärzte also auch unter Diagnose oder Nebendiagnose als Grund eintragen. Zusätzlich ist dann das Feld „andere vergl. Krankheit(en)“ anzukreuzen.
Mehr Felder, mehr Vielfalt…
Daneben gibt es einige weitere Anpassungen: So finden sich bei Diagnose und Nebendiagnose künftig Felder für die ICD-Kodes. Dadurch soll die Software die hinterlegten Kodes direkt ins Formular übertragen können.
Beim Funktionstraining können Wasser- und Trockenübungen auch kombiniert werden. „Leichtathletik“ wurde zudem in „Ausdauer- und Kraftausdauerübungen“ geändert. Dies soll die möglichen Leistungen erweitern.