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Praxis-ITGeht es der PVS-Marktmacht an den Kragen?

Ein kaum beachteter Passus in einem neuen Gesetz enthält ein für Hausarztpraxen durchaus hoffnungsvolles Vorhaben: Künftig sollen nicht mehr sie, sondern die KBV Verträge mit den PVS-Herstellern verhandeln. Nicht nur mit Blick auf Kündigungsfristen könnte das durchaus Erleichterungen bei der Praxis-IT bringen.

Zum Haare raufen: Stand heute kann der Blick in die Vertragsbedingungen der PVS-Anbieter herausfordernd sein.

Berlin. Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) sollen künftig nicht mehr Einzelverträge mit Hausärztinnen und Hausärzten abschließen, sondern Rahmenverträge mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Das geht aus dem Referentenentwurf für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz hervor, das als sogenanntes Omnibusgesetz eine Vielzahl von Regelungen zu anderen Bereichen – von der Digitalisierung bis zum Medizinischen Dienst – beinhaltet.

Für Hausarztpraxen ist die dahinter steckende Grundidee durchaus attraktiv: Sie müssten sich nicht mehr mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und „Kleingedrucktem“ der verschiedenen PVS-Hersteller rumschlagen, sondern könnten sich auf die Rahmenverträge verlassen. Diese wiederum würden künftig von Akteuren auf „Augenhöhe“ verhandelt, was explizit an der Marktmacht der PVS-Hersteller kratzen soll.

Denn Stand heute bestünden teils “unangemessen lange Kündigungsfristen”, heißt es im Gesetzentwurf. “Diese unangemessen langen Kündigungsfristen gehen auf eine einseitige Vertragsgestaltung zugunsten der Anbieter und Hersteller zurück, die daraus resultiert, dass die Verhandlungsmacht der einzelnen Leistungserbringer gegenüber den Anbietern in der Praxis sehr gering ist.”

Ziel: Verträge ausgewogener verhandeln

Indem “Vertragsschluss und Vertragsgestaltung” auf die Ebene der Verbände verlagert würden, käme es zu einer ausgewogeneren Vertragsgestaltung, heißt es. Ziel der Gesetzgebung ist dabei, Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (TI) durch diese verzerrte Marktmacht nicht weiter zu verzögern.

Wie weitreichend die Regelungen in den Rahmenverträgen sein können, ist bislang noch nicht bekannt. Wäre beispielsweise denkbar, dass PVS-Hersteller verpflichtet werden könnten, bestimmte Module ohne Zuschläge zur Verfügung zu stellen? Da es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handele, könne man dazu aktuell keine Details nennen, heißt es auf Anfrage aus dem Bundesgesundheitsministerium.

Keine Extra-Kosten für Dienste von Drittanbietern

Auch darüber hinaus bringt das Ombinusgesetz Erleichterungen im Bereich der Praxis-IT mit sich. So sollen Hersteller verpflichtet werden, alle Anbieter in ihr System einzubinden ohne zusätzliche Gebühren für die Nutzer.

“Einige Anbieter von Primärsystemen verlangen monatliche Wartungsgebühren und/oder einmalige Anschlusskosten, wenn ihre Bestandskunden Komponenten oder eine Komponente zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur von einem anderen Anbieter nutzen möchten”, steht im Entwurf geschrieben. “Aufgrund dieses Marktverhaltens haben Leistungserbringer kaum die Möglichkeit, Primärsysteme sowie Komponenten und Dienste von unterschiedlichen Herstellern nach eigenen Entscheidungsmaßstäben und Bedürfnissen frei miteinander zu kombinieren.”

Dies soll ein Ende haben. Einmalige Anschluss- oder Freischaltungsgebühren für Komponenten und Dienste von Drittanbietern sowie monatliche Wartungsgebühren für anbieterfremde Komponenten und Dienste wären damit unzulässig. Dies soll explizit die “Entscheidungsfreiheit der Leistungserbringer” stärken.

Erleichtert werden soll überdies, dass gegenüber PVS-Herstellern, die verbindliche oder sanktionsbewährte gesetzliche Vorgabe nicht fristgerecht umsetzen, im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Arzt und PVS-Hersteller gekündigt werden kann.

Der Referentenentwurf geht zunächst in die Fachanhörung und muss noch Bundesrat und Bundestag passieren.

 

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