Karlsruhe. Die Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder bleibt in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Klagen betroffener Familien zurück, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Die Grundrechtseingriffe seien zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.
“Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt” heißt es in dem Urteil (Az. 1 BvR 469/20 u.a.).
Klage: “Unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit”
Die vier Elternpaare mit ungeimpftem Kleinkind hatten geklagt, weil sie in der Masern-Impfpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht sehen.
Die Impfpflicht wurde 2020 eingeführt, seit dem 1. März 2020 dürfen Kitas Kinder ab einem Jahr nur noch dann aufnehmen, wenn sie geimpft oder genesen sind. Auch für die Betreuung bei Tagesmüttern gelten diese Regeln. Eltern bereits betreuter Kinder hatten bis 31. Juli 2022 Zeit, den Nachweis einer Masern-Impfung vorzulegen.
Von der Schule wird wegen der Schulpflicht zwar kein Kind ausgeschlossen. Den Eltern drohen aber Bußgelder.
Impfpflicht gilt auch für Personal in Arztpraxen
Die Impfpflicht gilt zudem in Flüchtlingsunterkünften. Umfasst sind auch Beschäftigte von Einrichtungen, wo viele Menschen zusammenkommen, etwa Lehrerinnen und Erzieher. Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen (“Der Hausarzt” berichtete) muss ebenfalls gegen die Masern geimpft oder immun sein.
Ausgenommen sind alle, die vor 1971 geboren sind. Bei den Älteren geht man davon aus, dass sie sehr wahrscheinlich eine Masernvirus-Infektion durchgemacht haben. Denn die Masern-Impfung wird in der Bundesrepublik erst seit 1974 empfohlen. In der DDR war sie seit 1970 für Kinder Pflicht.
dpa