Am 31. Juli (Sonntag) endet die Übergangsfrist des im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes. Dann müssen Praxisinhaberinnen und -inhaber sicherstellen, dass für alle nach 1970 geborenen Angestellten – angestellte Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Fachangestellte (MFA), aber auch Reinigungspersonal – ein Nachweis über eine Masernimpfung vorliegt.
Wichtig: Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in der Praxis tätig sind, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben.
Ein solcher Nachweis über die Masernimpfung ist laut Masernschutzgesetz für Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen Pflicht. Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht in Arztpraxen ist laut Gesetz grundsätzlich die Praxisleitung.
“Bestandsschutz” endet jetzt
Für Personen, die im März 2020 bereits in medizinischen Einrichtungen tätig waren, war eine Übergangsregelung vorgesehen: zunächst der 31. Dezember 2021, was aufgrund der Corona-Pandemie Ende vergangenen Jahres jedoch auf 31. Juli 2022 verlängert worden war. Für Neueinstellungen gilt die Pflicht bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes im März 2020.
Mit Ablauf dieser Frist gilt nun: Der Nachweis muss für alle Beschäftigten, die nach 1970 geboren wurden, vorliegen. Dies kann in Form eines Nachweises über
- einen ausreichenden Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen (s. Kasten) (Impfausweis) beziehungsweise
- eine Immunität gegen Masern (ärztliches Attest)
geschehen.
Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann und dies mit einem ärztlichen Attest nachweist, ist von der Impfpflicht befreit.
Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Impftiters für Masern allerdings keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden, erinnert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Hier empfehle die STIKO die Impfung, die eine Kassenleistung ist.
Tätigkeitsverbot droht
Personen, die keinen ausreichenden Impf- bzw. Immunitätsnachweis erbringen, dürfen ab dem 1. August 2022 nicht mehr in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen tätig werden.
Ärzte und Psychotherapeuten können den Nachweis aktiv von ihren Mitarbeitern einfordern, unterstreicht die KV Hessen in einer Information. Wird der Nachweis nicht erbracht oder stellt sich heraus, dass kein Schutz vorhanden oder dieser unvollständig ist, müssen sie das zuständige Gesundheitsamt darüber informieren. Das Personal dürfe aber auch nach dem 1. August weiter in der Praxis tätig sein, “bis das Gesundheitsamt konkret tätig wird”, erläutert die KV Hessen.
Bei Neueinstellungen dagegen gilt: Neue Mitarbeiter müssen ihren Masernschutz zwingend vor Beginn ihrer Tätigkeit nachweisen. Machen sie das nicht, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot.
Wichtig: Praxisinhaber müssen ihren Impfschutz ebenfalls nachweisen. Sind sie nicht (ausreichend) geschützt, müssen sie dies ebenfalls dem Gesundheitsamt melden.
Welche Konsequenzen drohen?
Die KV Hessen erklärt die Schritte, die bei Nichtbeachten drohen können:
- Das Gesundheitsamt kann jede Person, die in der Praxis tätig ist und keinen (vollständigen) Schutz nachweisen kann, zu einer Beratung einladen und dazu auffordern, den Masernschutz zu vervollständigen.
- Kommen die Mitarbeiter dieser Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, darf das Gesundheitsamt ihnen untersagen, die Praxis zu betreten und in den Praxisräumen zu arbeiten.
- Verstöße – etwa wenn Praxisinhaber nicht an das Gesundheitsamt melden oder Mitarbeiter gegen Tätigkeitsverbote verstoßen (s. 2.) – können im Extremfall mit einer Geldbuße von bis 2.500 Euro geahndet werden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll der Höchstsatz von 2.500 Euro jedoch erst dann verhängt werden, wenn die Impfung “trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gesundheitsamt” weiterhin verweigert wird.