Leipzig. Die Corona-Impfpflicht für Soldaten bleibt bestehen. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am Donnerstag (7.7.) entschieden. Er wies die Beschwerden von zwei Offizieren der Luftwaffe gegen die Aufnahme der Corona-Schutzimpfung in die sogenannte Duldungspflicht zurück. Die Oberstleutnante sahen ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Lageeinschätzung des Verteidigungsministeriums zum Zeitpunkt des Erlasses im November 2021 zur Verpflichtung einer Corona-Impfung sei richtig gewesen, betonte der Vorsitzende des Senats, Richard Häußler. Soldaten verrichteten ihren Dienst oft gemeinsam in engen Räumen, Panzern, Flugzeugen oder Schiffen, was ein besonderes Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringe. “Das Coronavirus ist das, was früher eine Seuche genannt wurde.” Daher sei die Aufnahme in die Liste der Impfungen gerechtfertigt gewesen.
Vor Auffrischungsimpfung neue Überprüfung
Das Gericht verpflichtete das Ministerium aber, vor der Anordnung einer Auffrischungsimpfung die Sachlage neu zu überprüfen. “Das Nachlassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung für die Anordnung weiterer Auffrischungsimpfungen angezeigt erscheinen lassen”, hieß es weiter.
Wegen der Besonderheiten des Wehrbeschwerderechts gilt die Entscheidung zunächst nur für die beiden Oberstleutnante. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen aber laut Wehrdienstsenat noch mehrere Beschwerden von Soldaten aus verschiedenen Bereichen vor.
Corona-Impfung seit Ende 2021 verpflichtend
Soldaten und Soldatinnen müssen sich gegen eine ganze Reihe von Krankheiten impfen lassen, wenn keine besonderen gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen. Dazu gehören unter anderem Hepatitis, Masern, Röteln, Mumps und auch Influenza.
Am 24. November 2021 nahm das Verteidigungsministerium eine Covid-19-Impfung als verbindlich in die allgemeinen Regelungen zur Zentralen Dienstvorschrift “Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen” auf. Für diese Impfung besteht demnach seitdem eine sogenannte Duldungspflicht. Wer sich dem Impfschema widersetzt, muss mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Soldaten erwägen Kündigung
“Ich bin Soldat und habe den Urteilsspruch anzunehmen”, sagte der sichtlich enttäuschte Kläger, Oberstleutnant Marcus Baier. Er habe noch nicht entschieden, ob er sich nun impfen lasse. Sein Kamerad und Mitkläger, Christian Baier, betonte, dass er zunächst auf die Aufforderung zur Impfung warte. “Dann habe ich mehrere Möglichkeiten und schließe auch eine Kündigung nicht aus”, sagte der Berufssoldat.
Laut Verteidigungsministerium liegt der Anteil geimpfter und genesener Soldaten und Soldatinnen, die über eine aktuell vollständige Immunisierung verfügen, bei 94 Prozent. Die Impfquote der Soldatinnen und Soldaten in den Auslandseinsätzen beträgt demnach 100 Prozent. Bislang habe es unter den 183.638 Soldatinnen und Soldaten rund 60.000 Corona-Fälle gegeben. Die Prozessvertreter des Verteidigungsministeriums wollten sich am Donnerstag vor Ort nicht näher äußern.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: BVerwG 1 WB 2.22, BVerwG 1 WB 5.22
Quelle: dpa