Leipzig. Im Prozess um die Corona-Impfpflicht bei der Bundeswehr hat das Bundesverwaltungsgericht Versäumnisse der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Übermittlung von Impfdaten festgestellt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) hätten ihre Pflicht zur Meldung sämtlicher Daten an das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut nicht komplett erfüllt, sagte der Vorsitzende des 1. Wehrdienstsenates des Bundesgerichts, Richard Häußler, am dritten Verhandlungstag am Mittwoch (8.6.) in Leipzig.
Laut Infektionsschutzgesetz sind die KV verpflichtet, den beiden Instituten unter anderem Nebenwirkungen mitzuteilen. Dies ist laut Senat nicht umfangreich genug erfolgt.
Offiziere sehen sich in Grundrecht verletzt
Zwei Offiziere der Luftwaffe wehren sich in dem Verfahren dagegen, dass die Corona-Schutzimpfung in eine Liste von Impfungen aufgenommen wurde, die für Soldatinnen und Soldaten verbindlich sind. Sie sehen vor allem ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt (Az.: BVerwG 1 WB 2.22, BVerwG 1 WB 5.22).
Ein Datenforscher der Klägerseite erklärte am Mittwoch, dass die Zahl der offiziell an das Paul-Ehrlich-Institut gemeldeten Nebenwirkungen nicht stimmen könne und deutlich höher sei. Hausärzte würden die korrekte Codierung solcher Fälle aus Zeitgründen oft nicht schaffen. Dadurch ergäben sich in dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts zahlreiche Ungereimtheiten und Verschiebungen bezüglich der Impfschäden.
Corona-Impfung alternativlos?
Die beiden Offiziere lehnen sämtliche Impfstoffe ab, weil sie ihrer Ansicht nach nicht ausreichend erforscht sind. Die Anwälte der beiden stellen zudem generell infrage, dass die Corona-Impfung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten geeignet ist und dass Covid-19 überhaupt eine gefährliche Erkrankung ist, insbesondere für Soldaten.
Dagegen halten die Prozessvertreter des Bundesverteidigungsministeriums die Impfung nach wie vor für alternativlos für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. Mit einem Urteil ist am Mittwoch noch nicht zu rechnen, da der Senat noch weitere Zeugen hören wollte und über andere Beweisanträge der Klägerseite entscheiden musste.
Quelle: dpa