“Nichttumorpatienten werden oft vergessen”
Betreff: “Palliativmedizin ist für alle da, die sie brauchen“, HA 06 vom 05.04.22, S. 42
Danke für Ihre Darstellung, dass palliative Unterstützung auch die Nichttumorpatienten brauchen. Dies wird oft vergessen.
Der Großteil der palliativen Behandlung erfolgt über den Hausarzt.
Die biopsychosozialen-spirituellen Symptome können am besten von den Hausärzten – die den Patienten über Jahre kennen – überwacht und behandelt werden. Die Schmerztherapie ist dabei nur ein kleiner Teil der Symptombehandlung. Natürlich hört die Behandlung nicht auf bei 4 x 40 Tropfen Novamin/Tag, sondern kann über die Stufe III Opioide inklusive Bedarfsschmerzmittel weitergeführt werden.
Die Grenzen der medizinischen Symptomkontrolle kann die parenterale Gabe von Medikamenten über eine Pumpe, die palliative Sedierung oder der Wunsch nach einem assistierten Suizid sein. Hier wäre ein Austausch zwischen Kollegen sinnvoll.
Viele Hausärzte haben sich in den letzten Jahren in der Palliativmedizin fortgebildet, nicht selten auch die Zusatzweiterbildung Palliativmedizin absolviert. Damit können Sie in der “besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung” die Patienten noch besser begleiten.
Die SAPV bietet nicht die 24/7-Rundumversorgung an, sondern ist dazu in den Rahmenbedingungen verpflichtet. Dies kann ein einzelner Hausarzt natürlich nur begrenzt über das ganze Jahr leisten. Viele Ärzte sind aber auch nach der Praxis und am Wochenende für Ihre Patienten da. Die SAPV kann eine gute Ergänzung der ambulanten Palliativmedizin sein – in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt.
Dr. Andreas Jülich aus der Gruppe Hausärztliche Palliativversorgung MVP
Gutscheine teilweise möglich
Betreff: “Wichtige Änderungen im Lohnbereich 2022”, HA 05 vom 20.3.22, S. 33
Im Beitrag wurde ausgeführt, dass Gutscheine von sogenannten Marktplatzanbietern (wie z. B. Amazon, Zalando und Wunschgutschein) nicht begünstigt sind.
Nach eigener Darstellung der Firma Wunschgutschein stellt diese mittlerweile auch sogenannte “Mitarbeitergutscheine” zur Verfügung, die nach Angaben der Firma Wunschgutschein den Vorschriften des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes und der Finanzverwaltung, insbesondere dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. März 2022 entsprechen würden.
Falls Sie davon Gebrauch machen möchten und sichergehen wollen, dass es sich tatsächlich um eine begünstigte Sachleistung handelt, müssen Sie oder Ihr Steuerberater stets aktuell prüfen, ob die Begünstigung tatsächlich (noch) gegeben ist.
Bernhard Fuchs, Steuerberater, Volkach