Berlin. Bis zum 31. März konnten Praxen aufgrund einer Sonderregelung in der Pandemie unbegrenzt Videosprechstunden anbieten und abrechnen. Zum 1. April wurde die Sonderregel nicht verlängert. Allerdings dürfen Ärztinnen und Ärzte ab sofort 30 Prozent ihrer Patienten per Video behandeln – auch wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, teilt die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstag (31.3.) mit.
Vor der Pandemie waren es 20 Prozent. Kassen und KBV hätten sich auf die Erhöhung geeinigt, die allerdings auch im Digitale-Versorgung und Pflege-Modernisierungsgesetz so vorgeschrieben ist.
Mehr Flexibilität bei der Videosprechstunde
Somit kann ab sofort etwa jeder dritte Patient per Video behandelt werden, ohne die Praxis aufsuchen zu müssen, erklärt die KBV. Bei allen anderen Patienten könne die Videosprechstunde flexibel angewendet werden.
Dabei ist jedoch auch die Anzahl an Videosprechstunden begrenzt, die abgerechnet werden darf. Die liegt ab dem 1. April ebenfalls bei höheren 30 Prozent (zuvor galt hier ebenfalls eine Deckelung von 20 Prozent pro Quartal). Die Obergrenze wird je Vertragsarzt gebildet und gilt nicht patientenbezogen, stellt die KBV klar.
Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist weiterhin möglich, es wird allerdings nach bekannten und unbekannten Patienten unterschieden. Bei Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind, kann die Arbeitsunfähigkeit (AU) bis zu drei Kalendertage bescheinigt werden. Bei bekannten Patienten ist die AU bis zu sieben Tage möglich.
Portopauschale nicht vergessen
Für das Zusenden der AU-Bescheinigung kann eine Portopauschale abgerechnet werden (Muster 1: 40128 EBM oder Muster 21: 40129 EBM), macht die KBV aufmerksam. Die Portopauschale wurde rückwirkend zum 1. Januar auf 86 Cent erhöht.
Unbenommen davon gelten die Sonderregeln zur telefonischen AU bei leichten Infekten der oberen Atemwege in der Corona-Pandemie noch bis Ende Mai.
Ausgenommen von obigen Begrenzungsregelungen sind Leistungen, die ausschließlich im Videokontakt berechnungsfähig sind, zum Beispiel Videofallkonferenzen mit Pflegekräften (EBM Nr. 01442).