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IfSG geändertIn der Praxis mit oder ohne Maske?

Bundestag und Bundesrat haben am Freitag die Änderungen am Infektionsschutzgesetz durchgewunken. Damit fallen viele Corona-Schutzvorschriften – aber nicht alle. Wie steht es jetzt etwa um die Maskenpflicht in Arztpraxen?

Werden die Masken in Praxen obsolet?

Berlin. Gilt mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) noch eine Masken- und Testpflicht in Hausarztpraxen? Es sieht danach aus. Die Maskenpflicht fällt künftig unter die bundesweit geltenden Maßnahmen des Basisschutzes, die die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vorsieht.

Die Testpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen und die damit verbundene tägliche Nachweiskontrolle und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers sollen zum Schutz gesundheitlich gefährdeter Personen weiter bestehen bleiben. Der finale Wortlaut des Gesetzes war am Freitag (18.3.) aber noch nicht veröffentlicht.

Bundestag und Bundesrat hatten am Freitagvormittag Änderungen zum Infektionsschutzgesetz beschlossen. Demnach entfallen die meisten Corona-Regelungen, Basismaßnahmen können aber weiter gelten. In „Hotspots“ können Landesparlamente verschärfte Anordnungen beschließen. Diese Regelungen gelten zunächst befristet bis 23. September. Die Impfpflicht für Angehörige von Gesundheitsberufen bleibt ebenso erhalten.

Hitzige Diskussion in den Parlamenten

Zuvor hatte es im Parlament eine hitzige Debatte über die Neureglung für das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ gegeben, auch der Bundesrat übte teils heftige Kritik. Trotzdem votierten in namentlicher Abstimmung 388 Abgeordnete für die Pläne der Ampelkoalition. Im Bundesrat gab es keine Gegenstimme.

Als so genanntes Einspruchsgesetz war die Neuregelung nicht zustimmungspflichtig seitens des Bundesrats; ein Einspruch hätte bedeutet, dass es vorerst keinerlei Corona-Regelungen mehr gegeben hätte, weil bisherige Regelungen auf den 19. März befristet waren.

Gilt die Maskenpflicht weiter in Arztpraxen?

Grundsätzlich gilt nach der geänderten Rechtsgrundlage zum Infektionsschutz nur noch ein Basisschutz in Form von Masken- und Testpflichten für besonders verletzliche Gruppen und Einrichtungen wie Altenheime und Kliniken. Bei bisherigen vergleichbaren Regelungen seien Arztpraxen implizit miteingeschlossen gewesen, heißt es bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern.

Dort wollte man aber keine verbindliche Aussage treffen zur Masken- und Testpflicht – mit Verweis auf den am Freitagmittag noch ausstehenden finalen Wortlaut des Gesetzes. Konkretes könne man wohl erst am Montag sagen.

Viele Länder greifen zur Übergangsregelung

Die Bundesländer können bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesetzes eine Übergangsfrist bis längstens 2. April in Anspruch nehmen. Bis zu diesem Stichtag können sie die bisher geltenden Maßnahmen bestehen lassen oder eigene Übergangsregelungen erlassen. Entsprechende Schritte angekündigt oder bereits beschlossen haben Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie Niedersachsen.

Im Saarland gilt die Übergangsregelung bis 31. März. Mecklenburg-Vorpommern plant derzeit, das Bundesland nach dem 2. April zum Hotspot zu erklären. „Nach Ablauf der Übergangsfrist müsste in Länderverantwortung eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, ob und welche Maßnahme je nach Entwicklung des konkreten Infektionsgeschehens vor Ort für die Zukunft ergriffen werden sollen“, sagt Jan Ippach, Rechtsanwalt der Kanzlei Prof. Halbe in Köln.

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