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CoronaTestung wird unübersichtlicher

Über Nacht hat sich wieder einmal die Testverordnung geändert: Der PCR-Anspruch bleibt bestehen, soll aber von Ärztinnen und Ärzte priorisiert werden. Eine Übersicht, in welchen Fällen ein Antigen-Test reicht und in welchen nicht.

In vielen Fällen reichen jetzt bewertete Antigentests.

Berlin. Für den Anspruch auf kostenlose Corona-Tests greifen seit Samstag (12.2.) neue Regeln: PCR-Tests gibt es jetzt nur noch nach einem positiven Antigen-Schnelltest. Das erklärte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD), der am Freitag die angepasste Teststrategie der Bundesregierung vorgestellt hat. Ziel sei es, die Testkapazitäten aufgrund der aktuell stark steigenden Infektionszahlen gezielter einzusetzen, sagte Lauterbach.

Wieder einmal werden die konkreten Änderungen für Praxen damit nur einen Tag vor dem Inkrafttreten bekannt. Bei Personen ohne Coronasymptome wird die Testung mit dem Muster 10OEGD beauftragt.

Testanspruch neu gefasst

Der Anspruch auf Testung einer Person ohne Coronasymptome nach Paragraf 1 der neuen Testverordnung bezieht sich nun nur noch auf einen Nukleinsäurenachweis oder Antigen-Test. Die variantenspezifische PCR entfällt damit – dies gilt auch, wenn bereits eine PCR positiv ausgefallen ist. Um neue Coronavarianten zu entdecken, werden künftig Stichproben sequenziert.

Einen PCR-Test zur Bestätigung dürfen nach Paragraf 4b Personen nach positivem Antigen-Test (auch Selbsttests) oder positivem Pooling-Test erhalten. Die Testung von Kontaktpersonen bleibt nahezu unverändert. Hier ist nur neu, dass nach einer roten Warnung der Corona-Warn-App keine PCR mehr stattfinden soll.

Wer wird bei der PCR priorisiert?

Das Vorwort zur Nationalen Teststrategie ergänzt zudem, wie Ärzte bei den derzeit knappen Testkapazitäten den Anspruch auf PCR-Tests priorisieren sollen. Die Testverordnung selbst enthält allerdings keine Vorgaben zur Priorisierung.

In diesen Fällen (ohne Symptome) soll primär eine PCR stattfinden:

  • Positiver Antigen-Test UND
  • Klinische Kriterien („Klinische Konsequenzen aus der Diagnose, Vermeidung einer Hospitalisierung; Risiko schwerer Krankheitsverläufe, ältere Menschen und Komorbidität, immunsupprimierte Patienten“) ODER
  • Schutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflegeeinrichtungen, Vermeidung nosokomialer Ausbrüche, Eingliederungshilfe) ODER
  • Aufrechterhaltung Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z.B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)

In einigen Hausarztpraxen stellte sich nun die Frage, ob Patienten vor einer Klinikeinweisung nun nicht mehr eine PCR bekommen sollen. Aus Sicht von “Der Hausarzt” könnten diese Fälle aber sowohl zum Schutz vulnerabler Bereiche oder auch des dort tätigen Personals zählen.

Hinzu kommen PCR-Test für Personen mit Coronasymptomen. Bei diesen veranlassen Ärztinnen und Ärzte nach wie vor einen PCR-Test, den sie direkt mit der Krankenkasse abrechnen, stellte die Kassenärztliche Bundesvereinigung am Montag (14.2.) klar. Das Labor beauftragen Praxisteams hier weiterhin mit Muster 10C.

In der Regel keine PCR, sondern ein Antigen-Test reicht bei Personen ohne Symptome:

  • Wenn der Antigen-Test korrekt durchgeführt und bewertet wurde (Anm. d. Red: hiervon kann z.B. bei Tests durch Praxen, offiziellen Teststellen oder den ÖGD ausgegangen werden). Ausnahme: Es liegen klinische Kriterien vor (s. o.).
  • Beendigung der Isolation
  • Roter Alarm der Corona-Warn-App

Das Bundesgesundheitsministerium stellt ein Schaubild zur Nationalen Teststrategie (s.o.) online zur Verfügung.

Als Antigen-Tests sind nach der Testverordnung weiterhin nur Antigen-Schnelltests oder überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung zu nutzen, die das Paul-Ehrlich-Institut geprüft hat, informiert das Ministerium. Ebenso gilt weiter, dass auch positive Antigen-Tests (nicht Selbsttest!) gemeldet werden müssen.

PCR weiter nötig für Genesenenzertifikat

In Paragraf 1 der Testverordnung wurde zudem ein Passus zum Genesenenzertifikat gestrichen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt dazu aber klar, dass sich dies nicht auf die „Anforderungen eines Genesenennachweises nach Paragraf 2 Nr. 5 der SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV“ auswirkt. Das heißt: Diese setzen weiterhin eine PCR voraus. Das Robert Koch-Institut regelt hierzu die Details.

Gestrichen wurden laut Ministerium nur die Vorgaben, die ein Covid-19-Genesenenzertifikat gemäß der EU-Verordnung 2021/953 erfordert.

Für die PoC-NAT-Testsysteme bleibt die Vergütung doch – anders als zwischenzeitlich angekündigt – bei 30 Euro.

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