Karlsruhe. Im Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anträge verschiedener medizinischer und pflegerischer Einrichtungen abgelehnt, die Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal vorläufig auszusetzen. Das teilt das BVerfG am Freitag, 11. Februar mit. Damit kann die einrichtungsbezogene Impfpflicht aus rechtlicher Sicht ab Mitte März umgesetzt werden.
Die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre, würden letztlich überwiegen, begründeten die höchsten Richter ihre Entscheidung.
Gravierende Folgen der Impfung selten
Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, seien nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten.
Unabhängig von den Folgen könnten sich die betroffenen Personen auch gegen eine Impfung entscheiden. Die damit verbundenen beruflichen Nachteile wiegten – auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren, in der über die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht entschieden wird – nicht so schwer.
Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit im eigentlichen Verfahren steht noch aus. (at)
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss 1 BvR 2649/21