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PraxisführungHausärzteverband gibt Tipps zur Impfpflicht

Noch zwei Monate haben Praxen Zeit, sich auf die Corona-Impfpflicht vorzubereiten. Der Deutsche Hausärzteverband hat für Praxisteams zusammengefasst, was bei der Umsetzung und Dokumentation zu beachten ist.

Eine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 gilt für Praxisteams ab 15. März 2022.

Berlin. Bis 15. März müssen Hausärztinnen und Hausärzte ihre Praxisteams auf die ab dann geltende Corona-Impfpflicht vorbereiten. Die wichtigsten Auswirkungen auf die Hausarztpraxen hat der Deutsche Hausärzteverband in dem neuen rechtlichen Ratgeber „Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Ärzte und MFA („Impfpflicht“)“ zusammengestellt.

Impfpflicht ist breit gefasst

Die Pflicht, den Praxisinhabern einen Nachweis über die Corona-Impfung, die Genesung oder eine Kontraindikation gegen die Impfung vorzulegen, gilt dabei nicht nur für die Ärzte, Medizinischen Fachangestellten und die Praxisinhaber, stellt der Verband klar. Vielmehr seien davon auch alle weiteren in der Praxis tätigen Personen umfasst, also auch etwa Reinigungspersonal.

Der Kontakt mit vulnerablen Patienten sei für die Impfpflicht nicht entscheidend, schreibt der Verband. Lediglich wenn Mitarbeitende ausschließlich keinen Patientenkontakt haben, etwa nur Verwaltungsaufgaben in einem abgetrennten Raum übernehmen, greift für sie die Impfpflicht nicht.

Wie ist zu dokumentieren?

Die Nachweise sind von den Praxisinhabern zu kontrollieren. Hierzu reicht eine einmalige Dokumentation des Status „geimpft, genesen oder Kontraindikation“ aus. Bei Genesenen sollte zusätzlich das Enddatum notiert werden, rät der Hausärzteverband.

Personal mit gültigem Impf- oder Genesenenzertifikat könne dann von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) erklärte am Sonntag (16.1.), dass eine vollständige Impfung drei Dosen umfassen sollte.

Drastische Folgen bei Verstößen

Wer den Nachweis nicht bis 15. März vorlegt, darf „in der Arztpraxis weder tätig noch beschäftigt werden“, macht der Verband deutlich. Praxisinhaber haben dann „unverzüglich“ das Gesundheitsamt zu informieren.

Dieses kann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen und letztlich droht langfristig die Kündigung. Zunächst sollte aber eine Abmahnung erfolgen. Zudem können Verstöße ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro nach sich ziehen.

Noch nicht klar ist derzeit, wie sich ein Verstoß der Praxisinhaber gegen die Impfpflicht auf die vertragsärztliche Zulassung auswirkt. Dies klärt der Deutsche Hausärzteverband noch mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Verbandschef Ulrich Weigeldt geht aber davon aus, dass dies heftigen Folgen – wenn überhaupt – nur sehr wenige Praxismitarbeitende trifft. Denn “der überragend große Teil der Hausärztinnen und Hausärzte und des Praxis­personals haben sich bereits früh impfen lassen – sowohl aus Selbstschutz, als auch natürlich, um die Patientinnen und Patienten zu schützen.”

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