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AbrechnungGlassplitterverletzung – Primäre Wundversorgung GOÄ

Die Behandlung akuter Verletzungen in der Hausarztpraxis ist ein gängiges Thema. Aber rechnen Sie auch richtig ab? Unser Autor gibt Tipps.

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der 03000 mit Hinzufügen der Pauschalen 03040, 03060, 03061, 03020 und 32001. Bei bekannten chronischen Erkrankungen 03220 beim ersten und 03221 beim zweiten Kontakt, automatisches Zufügen der 03222 durch die KV. Die drei Wundversorgungen können jeweils mit der 02301 abgerechnet werden, begründet durch die Angabe des ICD-Codes T01.9.

GOÄ

Bei neuem Behandlungsfall Abrechnung der Nrn. 1 und 5, letztere 3,5-fach bei mehreren Wunden und Fremdkörpersuche. Abrechnung der Lokalanästhesie mit der Nr. 490 (Daumenballen) und zweimal 492 (Finger). Für die Wundversorgung dreimal die Nr. 2004. Zu den Nrn. 490, 492 und 2004 können zusätzlich Auslagen berechnet werden. Beim zweiten und dritten Kontakt jeweils die Nrn. 1 und 5.

HZV

Bei Praxissitz im Bereich der KV Nordrhein Abrechnung der Wundversorgung (02300, 02301 und 02302) als Einzelleistung mit 8,00, 16,00 bzw. 30,00 Euro, bei den Verträgen mit den durch GWQ und spectrumK vertretenen BKKen, der IKKclassic sowie der TK. Bei den übrigen Verträgen (AOK, geschiedste BKKen, EK, Knappschaft und LKK) ist die Honorierung in den Quartals-Betreuungspauschalen enthalten.

Schwerpunktthema: Primäre Wundversorgung GOÄ

Die primäre Wundversorgung bildet sich in der GOÄ mit den Nrn. 2000 bis 2005 ab. Dabei werden verschiedene Parameter für die Wahl der richtigen Abrechnungsposition herangezogen.

Größe der Wunde

Es wird unterschieden zwischen kleinen und großen Wunden. Die Grenzen zwischen klein und groß sind angegeben in der UV-GOÄ in den Allgemeinen Bestimmungen zum Ab- schnitt L oder auch im EBM in den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.7. Die Grenzen liegen bei kleiner/größer 3 cm (Länge), 4 cm2 (Fläche) sowie 1 cm3 (Volumen).

Versorgungsumfang

Für eine unkomplizierte Erstversorgung sind die Nrn. 2000 (kleine Wunde) und 2003 (große Wunde) abrechnungsfähig. Ist die Wunde jedoch stark verunreinigt, kann auch eine kleine Wunde dann mit der Nr. 2003 abgerechnet werden.

Bei einer Versorgung mittels Naht wird die kleine Wunde mit der Nr. 2001, die große Wunde mit der Nr. 2004 abgerechnet. Ist zusätzlich eine Umschneidung der Wunde erforderlich, werden kleine Wunden mit der Nr. 2002, große sowie stark verunreinigte Wunden mit der Nr. 2005 abgerechnet, letztere unabhängig von der Größe der Wunde.

Alter des Patienten

Bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, d.h. bis zum sechsten Geburtstag, können alle Wunden unabhängig von der Größe als große Wunden abgerechnet werden (UV-GOÄ-Definition).

Lokalisation der Wunde

Unabhängig vom Alter des Patienten werden auch alle Wunden am Kopf und an den Händen als große Wunden abgerechnet (UV-GOÄ- und EBM-Definition).

Bei der Versorgung mehrerer Wunden wird jede Wunde einzeln, entsprechend den vorliegenden Parametern, abgerechnet. Ebenso wird auch eine eventuell erforderliche Lokalanästhesie für jede Wunde einzeln abgerechnet. Auslagen, die bei der Wundversorgung anfallen, können dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Hier sind jedoch die Vorgaben des § 10 der GOÄ zu berücksichtigen.

Quellen:

https://www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

https://www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2021.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2021

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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