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G-BAÜbersicht zu Biologika und Biosimilars

Um Ärzten bei der wirtschaftlichen Verordnung von Biologika zu helfen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im November eine konkrete Übersicht mit Hinweisen zu deren Austauschbarkeit beschlossen.

Die neue Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie listet derzeit 26 biotechnologisch hergestellte Wirkstoffe auf und gibt dazu die zugehörigen Originalprodukte sowie die in der Regel deutlich preisgünstigeren Nachahmerpräparate (Biosimilars) an.

Auf dieser Grundlage können Ärzte entscheiden, ob ein Austausch möglich ist; in Einzelfällen, bei denen dies etwa aufgrund von bekannten Unverträglichkeiten nicht sinnvoll ist, kann laut G-BA davon abgesehen werden. Der G-BA wird die Übersicht laufend aktualisieren. Einen abschließenden Charakter hat sie ihm zufolge jedoch nicht. Ärzte können bereits verfügbare Biosimilars einbeziehen, auch wenn sie noch nicht gelistet sind.

Der Beschluss tritt nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Übersicht gilt nicht für den Aut-idem-Austausch in Apotheken: Hierzu will der G-BA bis spätestens August 2022 gesondert beschließen. red

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