Im September hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Krankschreibungen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Kündigung vom Arbeitgeber angezweifelt werden dürfen, wenn die Umstände auffällig verdächtig erscheinen (s. “Der Hausarzt” 16/21).
Dies hat in einigen Praxen Fragen aufgeworfen. Aus Sicht der “Rauchenden Köpfe” ist dies jedoch gar nicht so aufregend. Denn nach der AU-Richtlinie (https://hausarzt.link/sVnEF) besteht Arbeitsunfähigkeit dann, “wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können”.
Dies ist natürlich nicht zwangsläufig bei jeder Kündigung gegeben. Selbstverständlich dürfen Ärzte daher nicht leichtfertig jedem, der keine Lust mehr auf seinen Job hat, eine AU-Bescheinigung ausstellen.
Dokumentation wichtig
Wenn aber Frau Ohweh in der Praxis in Tränen ausbricht: “Frau Doktor, ich versuche ja, hinzugehen, aber sobald ich an die Arbeit nur denke, kriege ich Herz- rasen, Kopfschmerzen habe ich schon seit Wochen immer wieder, schlafe auch kaum noch, ich weiß nicht mehr weiter”, dann erfüllt dies durchaus die Bedingungen einer AU.
Diese kann selbstverständlich auch bescheiniget werden. Wichtig: Gerade in solchen Fällen auf eine gute Dokumentation achten, falls Nachfragen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei Zweifeln des Arbeitgebers aufkommen sollten.
Ebenfalls zu beachten ist, dass eine reine Symptombeschreibung (“R-Diagnose”) für die ersten sieben Tage einer AU-Bescheinigung ausreicht. Danach ist zumindest eine Verdachts-Diagnose laut Richtlinie erforderlich. Bevor man aber einem gesunden Menschen eine “F-Diagnose” (psychische Erkrankung) bescheinigt, sollte man dies gut abwägen (Stichwort “gewaltfrei kodieren”), da dies für denjenigen Probleme verursachen kann (Versicherungen, Verbeamtung).
Kündigung auf ärztlichen Rat
Manche Arbeitnehmer sitzen in krankmachenden Arbeitsverhältnissen fest, weil sie es sich nicht leisten können zu kündigen, da ihnen das Arbeitsamt bei eigener Kündigung unter Umständen die Leistungen für bis zu zwölf Wochen streicht.
Diese Sorge führt manchmal zu sehr langen AU-Zeiten. Aus hausärztlich-medizinischer Sicht würde man hier dringend zur Kündigung raten, aus sozialer Sicht ist dies aber nicht möglich. Ist es nicht? Doch!
Wenn der Patient die Situation vorher mit dem Hausarzt besprochen und dieser zur Kündigung geraten hat, kann dieser dies ärztlich bescheinigen. Das Arbeitsamt kann dann die “Sperre” aufheben. Dies ist zwar eine Ermessensleistung, wird aber nach Erfahrung der “Rauchenden Köpfe” quasi immer gewährt.
Ein Beispiel: Maurer Hemdchen arbeitet auf einer Baustelle. Er hatte einen Bandscheibenvorfall und trotz Reha, Physio, Wiedereingliederungsversuch, Gespräche mit Arbeitgeber, Betriebsarzt etc. wird klar: Er kann die Arbeit nicht mehr ausführen. Daher hat er sich nach ausführlichen Gesprächen mit seiner Hausärztin zur Kündigung entschieden, was sie in der Kartei dokumentiert hat.
Nun kommt er vom ersten Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit in die Praxis: “Frau Doktor, Sie sollen mir ein Attest schreiben, dann geht das!” Antwort: “Nein, der Sachbearbeiter soll Ihnen das vorgesehene Formular aushändigen.”. Warum?
Das Attest müsste die Ärztin entweder unentgeltlich erbringen (was nach Berufsrecht nicht erlaubt ist) oder dem Patienten in Rechnung stellen, der bereits finanzielle Sorgen hat. Bearbeitet die Ärztin das offizielle Formular im Auftrag der Agentur, muss diese es bezahlen. Honoriert wird dies nach Nr. 80 plus 95 GOÄ zum einfachen Satz mit 20,99 Euro.
Wichtig: Die ärztliche Stellungnahme fragt, welche Tätigkeiten der Patient nicht mehr ausführen kann (z.B. “Tragen von mehr als x kg”, “Arbeiten in diesem konkreten Team” bei einer Mobbing-Situation) und wann genau der Arzt zur Kündigung geraten hat. Dieses Feld ist mit das wichtigste, das Datum muss zwingend vor dem Datum der Kündigung liegen!
So können Hausärzte die Feinheiten der Bürokratie zum Nutzen ihrer Patienten anwenden (“Freude mit Formularen”).