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Diagnose-ÜbersichtSpicker beugen Regress bei Heilmitteln vor

Bei Heilmitteln müssen Hausärzte auf ihr Budget achten. Aber: Patienten mit besonderen Diagnosen werden dabei herausgerechnet. Die beiden Heilmittel-Spickzettel erleichtern den Überblick.

Die Verordnung mancher Heilmittel hat sich zum Jahresanfang 2019 verändert.

Seit 1. Januar gilt die neue Liste für den langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf (Der Hausarzt 5/19). Diese 19 Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (https://hausarzt.link/52aEu) hat Dr. Christoph Claus von den „Rauchenden Köpfen“ für Hausärzte entschlackt. Auf den Spickern zum langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf finden Hausärzte nur die ICD-Kodes, die sie in ihren Praxen am häufigsten für Heilmittelrezepte brauchen, sowie übergeordnete „Sammel-ICD“.

Der Vorteil: Sie können so schnell erkennen, ob die Verordnung in das Budget der Praxis für Heilmittel einfließt oder nicht. Lässt sich das Rezept bei einem Patienten mit einem Kode für langfristigen Heilmittelbedarf oder besonderen Verordnungsbedarf begründen, „belasten“ diese Verordnungen nicht das Budget. Bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung werden sie also nicht berücksichtigt. „In meiner Praxis liegen die beiden Spickzettel in jedem Sprechzimmer. Wenn sich Patienten Physio-, Ergotherapie oder Logopädie wünschen, kann ich schnell prüfen, ob ich dies außerhalb des Budgets verschreiben kann“, erklärt Claus.

Besonderheiten bei Patienten ab 70

Ein Beispiel: Ein Patient kommt sechs Wochen nach Hüft-TEP in die Praxis und bittet um ein Rezept zur Krankengymnastik. Der Spickzettel „besonderer Verordnungsbedarf“ zeigt, dass dies das Budget nicht belastet, wenn zur Diagnose Z96.64 zusätzlich die Z98.8 angegeben wird. Dies gilt aber nur, sofern die Operation nicht länger als sechs Monate zurückliegt – und die Krankengymnastik indiziert ist. Für den Patienten stehen dann Physio- (EX2/EX3, LY2) oder Ergotherapie (SB2) zur Wahl.

Cave: Für Patienten ab dem 70. Lebensjahr gibt es viele Diagnosen, die nur bei ihnen einen „besonderen geriatrischen Versorgungsbedarf“ begründen. Neben Krankheiten, bei denen Patienten einen größeren Bedarf an Heilmitteln haben („besonderer Verordnungsbedarf“), gibt es Erkrankungen, bei denen sie langfristig Heilmittel (mind. ein Jahr) brauchen. Um bei letzteren die Verordnung zu erleichtern, brauchen Patienten mit Diagnosen des lang­fristigen Heilmittelbedarfs keine Genehmigung der Kasse. Patienten ohne eine solche Diagnose können bei den Kassen weiter Heilmittel beantragen. Zur Bewilligung muss die Schädigung dauerhaft und deren Schwere mit den Erkrankungen aus der Liste vergleichbar sein.

Die “Rauchenden Köpfe”

Hinter den ­„Rauchenden ­Köpfen“ stecken vier ­Praxiserfahrene, die sich ­unermüdlich dafür ­einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Moritz Eckert und Timo ­Schumacher. Aus ihrer Feder stammen ­etwa die bekannten EBM- und GOÄ-Spicker. In loser ­Folge publizieren sie Tipps zu Abrechnung und Regressschutz in „Der Hausarzt“.

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