Berlin. Bis zu sieben Tage dürfen Hausärzte ihre Patienten bei einem Infekt der oberen Atemwege und leichten Beschwerden jetzt auch nach ausschließlicher telefonischer Rücksprache krankschreiben. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am Montag (9.3.) geeinigt. Die Regelung gilt vorerst von 9. März bis 6. April. Dafür hatte sich auch der Deutsche Hausärzteverband stark gemacht.
Für wen gilt die Ausnahmeregelung?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt ist laut KBV und Kassen möglich, wenn Patienten
- an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik leiden und
- NICHT einen Verdacht auf Erkrankung am Coronavirus (Covid-19) gemäß Kriterien des Robert Koch-Instituts erfüllen. Das heißt, die Patienten waren weder in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen noch hatten sie in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem Infizierten.
Auch nach der ersten Woche kann die Krankschreibung um sieben Tage nach erneuter telefonischer Rücksprache verlängert werden, sagt die KBV. Ärzte sollten dann jedoch nochmals prüfen, ob die obigen Kriterien (milde Beschwerden, kein Covid-19-Verdacht) noch erfüllt sind.
Update zur Abrechnung (11.3.): Das Ausstellen der AU-Bescheinigung ist Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Dies gilt auch, wenn sie telefonisch ausgestellt wird, wie KBV und GKV-Spitzenverband nach Klärung noch offener Punkte mitgeteilt haben. Voraussetzung für die Abrechnung der Pauschale ist, dass der Patient mindestens einmal in dem Quartal in der Praxis war. Ist das bei der telefonischen AU-Bescheinigung nicht der Fall, rechnen Ärzte laut KBV die GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) ab.
Für das Porto zur Übersendung des „gelben Scheins“ an den Versicherten ist jeweils die GOP 40122 (0,90 Euro) berechnungsfähig.
Versichertendaten wie erfassen?
Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK), auf das sich Ärzte und Kassen geeinigt haben, sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen. “Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.”
Praxis-Tipp: Der Deutsche Hausärzteverband hat Ärzten und Praxisteams jüngst empfohlen, bei Auskünften am Telefon zu personenbezogenen Daten – insbesondere bei Gesundheitsdaten – zusätzlich zu den bisherigen Kennungen weitere Informationen abzufragen. Hintergrund war ein Bußgeld in Höhe von 9,5 Millionen Euro, das der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) im Dezember gegen das Unternehmen 1 & 1 verhängt hatte. Diesem wurde vorgeworfen, dass bei Kontakten des Kundenservices nicht ausreichend geschützte Identifikationen erfolgten.
Bei bekannten Patienten gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Alle nachfolgenden Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Freistellung von der Arbeit?
Vermehrt fragen derzeit besorgte Bürger oder Angehörige von chronisch Kranken oder immungeschwächten Personen bei Hausärzten auch eine Krankschreibung an, weil sie gerne von zuhause aus arbeiten möchten, um sich nicht bei der Arbeit anzustecken und so ihre Angehörigen zu gefährden. Hier sollten Hausärzte in jedem Einzelfall abwägen, ob entsprechende Risikofaktoren gegeben sind. Denn gemäß AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) setzt eine AU zunächst voraus, dass derjenige aufgrund von Krankheit seine Tätigkeit nicht ausüben kann.
Nach Paragraf 2 Abs. 1 Satz 3 kann eine AU aber auch gerechtfertigt sein, “wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen”. Diese Bedingungen könnten im Einzelfall zum Beispiel vorliegen, wenn durch die Tätigkeit bei Personen mit chronischen Erkrankungen (etwa Herzschwäche, Asthma, COPD) oder Immunsuppression ein höheres Ansteckungs- und damit Erkrankungsrisiko besteht, da bei ihnen Covid-19 schwerer verlaufen kann.
Die KBV sieht aber Arbeitgeber in der Pflicht, wenn Beschäftigte mittelbar oder unmittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten und deswegen von zuhause aus arbeiten sollen. Hier sei es Aufgabe des Arbeitgebers, Homeoffice zu ermöglichen und das Gehalt zu zahlen. Ein Arbeitnehmer, der keine Beschwerden und mittelbar oder unmittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hat, erfülle nicht die AU-Voraussetzungen, begründet die KBV. Entscheidend sei hier, ob Symptome bestehen oder nicht.
Entlastung für Arztpraxen
Die vorübergehende Lockerung kommt Hausärzten und Patienten derzeit sehr entgegen, weil Patienten mit Infekten möglichst nicht die Arztpraxen persönlich aufsuchen – sondern anrufen – sollen. Denn auch das Coronavirus (SARS-CoV-2) äußert sich bei den meisten durch die auch für einen grippalen Infekt typischen Beschwerden der oberen Atemwege. Der Deutsche Hausärzteverband hatte zuletzt geraten, dass Hausärzte eine telefonische AU nur bei ihnen bereits bekannten Patienten ausstellen sollten.
Bereits vergangene Woche hatte sich die Vergütung der Leistungen bei Patienten mit Coronaverdacht entscheidend geändert. “Der Hausarzt” gibt Tipps, was Hausärzte dabei beachten sollten. Für die telefonische Beratung von Patienten können Hausärzte bisher zum Beispiel die 01435 EBM (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) berechnen.
Die KBV betonte am Montag zudem, dass derzeitige Schnelltests auf SARS-CoV-2 nicht von Krankenkassen bezahlt werden. Denn diese seien zu wenig zuverlässig, weil sie auf Antikörper testeten, die frühestens nach einer Woche bei Virusinfektionen auftreten. Zum Ausschluss einer Coronainfektion bleibe der PCR-Test erste Wahl.
Praxishilfen zum Herunterladen
Die Ausnahmeregelung war nötig, weil die AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine telefonische AU eigentlich nur in Ausnahmefällen zulässt. Dies hatte Hausärzte in den vergangenen zwei Wochen vor Herausforderungen gestellt. Um Hausärzte bei der Bewältigung der sich ausbreitenden Fälle mit Coronovirus zu unterstützen, stellt “Der Hausarzt” – wie auch einige Landeshausärzteverbände und die DEGAM – zahlreiche Dokumente für Praxen zum kostenfreien herunterladen zur Verfügung. Diese werden stetig aktualisiert, wenn sich etwas Relevantes ändert. Derzeit gibt es:
- Checkliste zur Vorbereitung der Praxis (inkl. verschiedener Ablaufschemata und Infos zum Versand der Laborprobe)
- Aushang für die Triage an der Praxistür, damit Infektpatienten nicht die Praxis betreten
- Patienteninfo zum Coronavirus samt Infos zur Isolierung zuhause
- Patienteninfo zum Umgang mit fieberhaften Infekten inkl. “Fieber-Tagebuch”
- Patienteninfo “Schützt Ältere”: Was jeder tun kann, um die Ausbreitung zu verlangsamen und Risikopersonen zu schützen
- Besuchsregeln zum Ausdrucken für Pflegeheim und Privathaushalte
- Fragebogen, um Patiententelefonate direkt zu dokumentieren (auch z.B. wenn die MFA zunächst mit den Patienten spricht)
- Muster-Ablauf für Gespräche mit Patienten am Telefon, um MFA dabei zu unterstützen, bei welchen Symptomen sie den Arzt direkt ans Telefon holen sollten
- Factsheet zu SARS-CoV-2 für Ärzte