„Ich kann die Kolleginnen und Kollegen beruhigen“, sagte am Mittwoch (11.12.) noch Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV. „Wir haben uns bei der Weiterentwicklung des EBM auf das Nötigste beschränkt. Keiner muss sich auf einen komplett neuen EBM einstellen wie bei der großen Reform vor 15 Jahren. Unter diesen Voraussetzungen haben wir es dennoch geschafft, große Umverteilungen zu verhindern.“
Nachdem die Fakten tags darauf „auf dem Tisch“ liegen, sieht das ganz anders aus. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte der Gesetzgeber für die EBM-Reform zusätzlich vorgegeben, dass technische Leistungen überprüft und die sprechende Medizin gefördert werden sollen. Wo das geschehen sein soll, geht aus den neuen Bewertungen aber nicht hervor. Hausärzte zählen schon wieder zu den Verlierern!
Geld wurde nur von einer Tasche in die andere verschoben. Erkennbar ist das aber erst, wenn man zum Beispiel einen Fall aus dem Praxisalltag von Hausärzten mit den EBM-Änderungen abbildet!
Fallbeispiel
Ein 56-jähriger Patient kommt mit Dyspnoe in die hausärztliche Praxis. Bei der körperlichen Untersuchung fallen eine kardiale Arrhythmie und ein erhöhter Blutdruck auf. Ein Abrechnungsvergleich zwischen dem alten (bis zum 31. März 2010) und dem neuen, ab 1. April 2020 gültigen EBM zeigt, dass es zu keinem – noch nicht einmal geringen – Honorargewinn, sondern sogar einem Honorarverlust kommt (s. Tab).
Punktzahlvolumen weiter budgetiert
Hausärzte verlieren ab 1. April 2020 bei der medizinisch notwendigen Diagnostik bei einem solchen Fall somit 26 Punkte oder – beim Punktwert 2020 von 10,9871 Cent – 2,85 Euro. Der Verlust entsteht durch die Abwertung der technischen Leistungen, die aber offensichtlich nicht vollständig in die Aufwertung der „Sprechenden Medizin“ nach Nr. 03230 EBM fließen.
Hinzu kommt, dass weiterhin das Punktzahlvolumen für die gemäß der Nr. 03230 erbrachten und berechneten Gespräche budgetiert ist. Das Punktzahlvolumen wurde zwar von 45 auf 64 Punkte angehoben, reicht damit aber weiter nur für eine Abrechnung bei jedem zweiten Patienten.
Weniger Honorar für Versicherten- und Grundpauschale
Warum sogar die Versichertenpauschale nach Nr. 03000 und die Grundpauschale nach Nr. 03040 abgewertet wurden, ist völlig unverständlich. Argwöhnen kann man nur, dass hier das in der Versichertenpauschale enthaltene Ruhe-EKG, das man ja gratis erbringt, „betriebswirtschaftlich“ neu kalkuliert wurde. Wer also künftig bei einem Patienten kein Ruhe-EKG erbringt, bekommt trotzdem weniger für die Versichertenpauschale.
Fazit: Insgesamt entzieht sich die Gesamtbeurteilung dieser EBM-Reform, die immerhin seit 2012 beraten wurde, jeglicher logischen Nachvollziehbarkeit. Zuwendungsintensive Leistungen wie die Nrn. 01100 bis 01102 EBM wurden nicht verändert. Dass bei den Hausbesuchen alles beim Alten geblieben ist, hat die KBV schon frühzeitig bedauert. Warum aber auch die gesamt hausärztliche Palliativmedizin nach den Nrn. 03370ff EBM weiter wie bisher vergütet wird, wissen wohl nur die „Götter“ in Berlin!