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EBM“Halbherzige” Änderungen bei Videosprechstunde

Videosprechstunden sollen breiter eingesetzt werden können. Daher hat der Bewertungsausschuss die Vorgabe der 01439 und 01450 EBM aufgehoben, dass Videosprechstunden ausschließlich zum Zweck der Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und Indikationsbereichen erfolgen dürfen. Darüber hinaus können Videosprechstunden nun auch zwischen Vertragsärzten und Pflegebedürftigen, ggf. unterstützt durch Bezugspersonen, erfolgen.

Um Video-Fallkonferenzen zwischen Vertragsärzten und Pflegekräften zur Versorgung von Pflegebedürftigen zu ermöglichen, wurden die 37120 EBM (Patientenorientierte Fallbesprechung im Rahmen der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä) und 37320 EBM (Patientenorientierte Fallbesprechung im Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä) ergänzt.

Wichtig: Finden Fallbesprechungen nach den Nrn. 37120 oder 37320 als Videokonferenzen statt, darf man daneben ebenfalls den Zuschlag nach Nr. 01450 EBM berechnen. Derartige Konferenzen kann man nach Nr. 37120 EBM bis zu dreimal und nach Nr. 37320 EBM bis zu fünfmal im Krankheitsfall erbringen. In diesem Zusammenhang will der Bewertungsausschuss die Umsetzung weiterer Änderungen im EBM prüfen.

Weitere EBM-Anpassungen sollen bis zum 30. September 2019 folgen. Die Basis dafür soll der Deutsche Ärztetag im Mai legen, wenn er die berufsrechtlichen Vorgaben zum angepassten Fernbehandlungsverbot im Bundesmantelvertrag weiterentwickelt.

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