Berlin. Die Leichenschau soll deutlich besser bezahlt werden. Für die „vorläufige Leichenschau“ könnten Ärzte dann rund 110 Euro, für die „eingehende Untersuchung“ rund 166 Euro abrechnen (s. Tab.). Allerdings ist dies auch an Mindestzeiten von 20 und 45 Minuten gekoppelt. Das sieht der Referentenentwurf zur „Fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ vor, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Ende April vorgelegt hat. Die Änderungen sollen von Januar 2020 an gelten. Damit kommen sie für Ärzte wahrscheinlich nur wenig früher als die generelle GOÄ-Reform, deren Inkrafttreten momentan auch für 2020 gehandelt wird.
Zusätzlich zu den GOÄ-Nr. 100 und 101 können Ärzte noch die Zuschläge F bis H der GOÄ sowie den neuen Zuschlag 102 bei besonderen Todesumständen (28 Euro, Mindestzeit 10 Minuten) berechnen. Ebenso extra in Rechnung stellen können Ärzte ihren Aufwand für An- und Abfahrt mittels Wegegeld und Reiseentschädigung. Für diese Änderungen fasst der Gesetzentwurf den „Abschnitt VII. Todesfeststellung“ der GOÄ neu (s. Tab.).
Das Ministerium habe sich beim Honorar an den Vorschlägen von 2011 der Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau orientiert. Diese erachte in der Regel ein Honorar von 170 Euro für angemessen. Bislang bringt die Nr. 100 GOÄ 14,57 Euro, diese kann maximal auf 51 Euro gesteigert werden, so die Ärztekammer des Saarlandes. Samt Wegegeld erhielten Ärzte daher derzeit meist 65 bis 75 Euro pro Leichenschau.
Nachbesserungsbedarf bei Legenden
Abrechnungsexperte Dr. Gerd Zimmermann vom Deutschen Hausärzteverband hält zwar die Höhe des künftigen Honorars für angemessen. Er kritisiert aber die Leistungslegenden. Diese beinhalteten zwei Vorgaben, die für die in der Praxis denkbaren Fälle nicht praktikabel seien. So etwa die Zeitvorgaben für die Nr. 100 und 101. Diese beziehen sich auf die Dauer der Untersuchung, mitunter könne aber bereits die An- und Abfahrt sehr lang dauern, die eigentliche Untersuchung sei teilweise auch in weniger als 20 Minuten sorgfältig zu erbringen. Zimmermann schlägt daher vor, die Zeitangabe zu streichen. Alternativ könne die Legende auch von “Dauer mindestens” auf “Abwesenheit mindestens” geändert werden.
Ebenso “realitätsfremd” sei die Formulierung, dass der Leistungskomplex den Besuch beinhalte, so Zimmermann weiter. Es könne zum Beispiel vorkommen, dass der Arzt zur Leichenschau gerufen werde, bis er aber ankomme, sei die Leiche schon abtransportiert. Zimmermann schlägt daher vor, die Leistung des “Aufsuchens” aus dem Komplex der 100 und 101 GOÄ zu streichen und die Bewertung entsprechend anzupassen. Stattdessen solle “eine eigenständige Abrechnungsposition (z.B. Nr. 103 GOÄ) mit dem Hinweis, dass zusätzlich Wegegebühren berechnet werden können” geschaffen werden.
Honorar ist nicht mehr zeitgemäß
Das Gesundheitsministerium begründet die Erhöhung damit, dass das Honorar für die Leichenschau nicht mehr den Anforderungen an diese entspricht. Diese erfordere besondere Sorgfalt und damit Zeit und auch eine entsprechende Qualifikation. „Darüber hinaus werden mit der Leichenschau auch wichtige der Rechtssicherheit und weiteren öffentlichen Interessen (Qualifikation der Todesart, Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen, Schaffung einer validen Grundlage für eine Todesursachenstatistik) dienende Aufgaben wahrgenommen.“
Da nicht die Krankenkassen, sondern die Hinterbliebenen die Leichenschau bezahlen, werden diese künftig deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen. Das Ministerium rechnet für sie mit Mehrausgaben von insgesamt 78,9 Millionen Euro pro Jahr.