Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

Terminservice- und VersorgungsgesetzTSVG kommt mit Verspätung

Bislang war der 1. Mai anvisiert - doch nun tritt das umstrittene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erst im Laufe des Monats in Kraft. Damit Ärzten kein Regress droht, sollten sie die neuen Leistungen auch wirklich erst verordnen, wenn das Gesetz veröffentlicht ist.

Blick auf die Uhr: Das TSVG tritt erst mit Verspätung in Kraft.

Berlin. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz  (TSVG) tritt mit Verspätung in Kraft: Einen genauen Termin gebe es noch nicht, jedoch sei Mitte des Monats realistisch. Das bestätigte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums auf Anfrage von “Der Hausarzt”. Aktuell fehle noch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Liege diese vor, werde das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht und trete wie gewohnt einen Tag später in Kraft, so der aktuelle Zeitplan. Laut Ministeriumssprecher werde das “in den kommenden Tagen” der Fall sein.

Ursprünglich sollte das Gesetz bereits zum 1. April in Kraft treten, im Januar steuerte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dann nach und fasste ein Inkrafttreten zum 1. Mai ins Auge. 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten die ersten neuen Regelungen, die für Praxen relevant sind, erinnert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Jedoch nicht vorher: So gilt für neue Leistungen, etwa das Verordnen der Anti-Baby-Pille bis zum 22. Lebensjahr auf Kosten der Kasse, das tatsächliche Inkrafttreten des Gesetzes und nicht der bisher angepeilte 1. Mai. Laut Ministerium sollten Ärzte, um keinen Regress riskieren, daher zunächst weiter nach bestehenden Regeln verordnen und erst mit dem offiziellen Inkrafttreten das TSVG befolgen.

Bereits mit Start des TSVG erhalten Ärzte und Psychotherapeuten die Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle erforderlich sind, dann extrabudgetär vergütet. Dafür kennzeichnen sie den Überweisungs- oder Originalschein unter „Vermittlungsart“ als „TSS-Terminfall“, erklärt die KBV. Im Praxisverwaltungssystem stehe dazu eine entsprechende Funktion bereit. Dagegen gibt es die Zuschläge zur Grund- und Versichertenpauschale für Patienten, die über die Servicestelle vermittelt werden, nicht wie vorgesehen ab August, sondern laut KBV erst ab September. Grund hierfür sei ebenfalls die Verspätung im Gesetzes-Zeitplan.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.