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Gesetzes-Trio mit Folgen für Hausärzte

Im Juli hat das Bundeskabinett gleich drei Gesetzentwürfe passieren lassen – die sich teilweise deutlich auf den Praxisalltag auswirken könnten.

Drei Gesetze mit weitreichenden Folgen

Masern-Impfpflicht

Inkrafttreten geplant: März 2020

Alle nach 1970 geborenen Beschäftigten im Medizinbereich müssen ebenso wie Kinder und Angestellte in Kindertagesstätten und Schulen sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Bei Verstößen gegen die Impfpflicht, die für das Gesundheitswesen die Gesundheitsämter überwachen, drohen Strafen bis 2.500 Euro.

Verantwortlich für die Einhaltung der Impfpflicht ist die “Leitung” der medizinischen Einrichtung. Angestellte Ärzte müssen demnach ihren Arbeitgebern – also der Klinikleitung oder dem Praxischef – gegenüber nachweisen, dass sie geimpft sind. Praxisinhaber selbst müssen diesen Nachweis nicht aktiv erbringen, sagen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Ministerium auf Nachfrage von “Der Hausarzt”. Aber: Die Gesundheitsämter können den Nachweis jederzeit verlangen.

Bei einer Neueinstellung gilt laut Ministerium ein Beschäftigungsverbot, sofern kein Impfnachweis vorliegt: “Der Praxisinhaber darf in diesem Fall nicht mehr einstellen.” Anders sieht es bei bereits beschäftigten Mitarbeitern aus: Da sie gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Nachweispflicht haben, müssten Praxisinhaber dann an das Gesundheitsamt melden – andernfalls drohen nicht nur dem Verweigerer, sondern auch dem Arbeitgeber Sanktionen.


Hilfe für Apotheker

Inkrafttreten geplant: Anfang 2020

Apotheken sollen besser vor der Konkurrenz im Internet geschützt und insgesamt gestärkt werden. So erhalten sie etwa für Nachtdienste künftig mehr Geld. Die Neuregelungen sehen auch vor, dass Apotheken in begrenztem Umfang Grippeschutzimpfungen anbieten dürfen. Dies soll zunächst in regionalen Modellprojekten ausprobiert werden. Der Deutsche Hausärzteverband hatte davor wiederholt gewarnt.

Doch auch darüber hinaus lohnt sich für Hausärzte ein genaues Hinschauen: Denn per Änderung von Paragraf 31 SGB V sollen Ärzte ihren Patienten, die immer die gleiche Medikation brauchen, künftig ein Wiederholungsrezept besonders kennzeichnen können. Mit diesen Rezepten dürften Apotheker den Patienten dann nach der Erstabgabe bis zu dreimal innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum ihre Medikation aushändigen.

Dies trifft natürlich besonders auf Patienten mit chronischen Erkrankungen zu. Die Neuregelung dürfte gespaltene Reaktionen hervorrufen: Einerseits würden sich Praxisteams sicherlich über die gewonnene Zeit für andere Aufgaben freuen, wenn weniger Patienten nur wegen eines Folgerezepts in die Praxis kommen. Andererseits könnte dadurch ein Stolperstein bei der Abrechnung der Chronikerpauschalen 03220 und 03221 EBM entstehen.


MDK wird unabhängig

Inkrafttreten geplant: Januar 2020

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) soll künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. So soll zum Beispiel die Besetzung der Verwaltungsräte des MDK verändert werden. Dort sollen künftig auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher präsent sein. Neu geregelt wird außerdem die Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Und: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss seine öffentlichen Sitzungen künftig live im Internet übertragen.

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