Weniger Formulare: Zahlschein für Krankengeld entfällt
Für die Zahlung von Krankengeld wird es künftig keinen so genannten Auszahlschein (Muster 17) mehr geben, er wird in die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) integriert. Darauf verständigten sich in einer gemeinsamen Vordruckvereinbarung Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband. Somit wird künftig auf einem Formular beides von den Vertragsärzten bescheinigt:
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die Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
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als auch während der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse. Die Doppelbescheinigung entfällt. Anders als bisher erhält künftig auch der Versicherte einen Durchschlag. Dieser informiert den Patienten auch darüber, dass es für den Bezug von Krankengeld erforderlich ist, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachzuweisen.
Das neue Formular für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit kann ab Dezember bestellt werden. Über ein Update sollen die neuen Formulare ab Januar auch in die Praxissoftware integriert sein. Die alten Vordrucke sind ab 1. Januar 2016 ungültig!
800 Millionen Euro mehr Honorar
Der Orientierungswert für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen steigt im nächsten Jahr um 1,6 Prozent. Er erhöht sich demnach ab 1. Januar von jetzt 10,2718 Cent auf 10,4361 Cent. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss Ende September festgelegt. Im nächsten Jahr stehen insgesamt rund 800 Millionen Euro mehr für die ambulante Versorgung der rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung. Davon entfallen etwa 550 Millionen Euro auf den höheren Orientierungswert. Weitere 250 Millionen Euro müssen die Kassen mehr bereitstellen, um den steigenden Behandlungsbedarf aufgrund zunehmender Krankheiten und einer immer älter werdenden Bevölkerung zu decken. Über die genaue Höhe dieses Betrages verhandeln die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Krankenkassen auf Landesebene.
3,7 Prozent mehr für Arzneien
Das Ausgabenvolumen, das 2016 für die Verordnung von Medikamenten zur Verfügung steht, steigt gegenüber 2015 um 3,7 Prozent. Das entspricht einem Finanzvolumen von etwa 1,2 Milliarden Euro im Arzneimittelbereich. Darauf einigten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband. Außerdem vereinbarten sie, dass für Medikamente zur Behandlung von Hepatitis C ein gesonderter Eurobetrag ausgewiesen wird. Aufgrund der Ausgabenentwicklung im ersten Halbjahr 2015 wurden für die Jahre 2015 und 2016 jeweils 1,4 Milliarden Euro festgelegt. Auch durch den Einsatz weiterer innovativer Medikamente werden im nächsten Jahr Mehrausgaben erwartet. Der Anpassungsfaktor hier liegt bei einem Plus von 3,5 Prozent (ohne Hepatitis-C-Präparate). Auch für Heilmittel steigen die bundesweiten Anpassungsfaktoren um 3,7 Prozent, rund 195 Millionen Euro. Ein Teil des Mehrbetrages soll in die Heilmittelversorgung von geriatrischen Patienten fließen. In diesem Bereich wird ein höherer Bedarf unter anderem aufgrund der neuen geriatrischen Institutsambulanzen erwartet. Rückwirkend für 2015 wurde eine Steigerung der Anpassungsfaktoren von 0,8 Prozent vereinbart.
Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Das Asylpaket der Bundesregierung hat bereits in ein paar Bundesländern gewirkt: Ab Januar werden wohl Asylsu-chende in einigen Kommunen in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die Gesundheitskarte erhalten können. Dort wurden bereits Rahmenvereinbarungen mit den Krankenkassen unterschrieben. In Brandenburg soll es sie ab 1. April geben. In den restlichen Bundesländern – ausgenommen Bayern und Sachsen – laufen die Verhandlungen mit den Kassen und die Einführung wird geplant oder geprüft. Lediglich die Landesfürsten von Bayern und Sachsen sprechen sich bisher gegen eine Gesundheitskarte für Asylsuchende aus. Vorreiter sind die beiden Stadtstaaten Bremen und Hamburg, die seit Jahren gute Erfahrungen mit der Gesundheitskarte für diese Patientengruppe machen. Unsere interaktive Deutschlandkarte zeigt online den aktuellen Stand in den einzelnen Bundesländern. Darin finden sich auch Hinweise zur Versorgung von Asylbewerbern und teilweise zur Abrechnung der Leistungen. Die Karte zusammen mit Hilfsmaterialien für die Praxis in verschiedenen Sprachen finden Sie hier.
Portalpraxen für den Notdienst
Zum Jahresbeginn wird die lang erwartete Klinikreform in Kraft treten. Kurz vor Schluss hat der Gesetzgeber darin noch einen Passus aufgenommen, der bei niedergelassenen Ärzten teils auf heftige Kritik gestoßen ist. Er betrifft den Notdienst – und vertieft die Aufforderung zur Kooperation bei der Notfallversorgung zwischen Vertragsärzten und Kliniken, die die Regierung bereits mit dem Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) Mitte 2015 aufgegriffen hat. Demnach sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vertragsärztliche Notdienstpraxen („Portalpraxen“) an Kliniken einrichten. Ist dies nicht möglich, sollen sie die Ambulanzen der Krankenhäuser in den Notdienst einbinden. So soll gefiltert werden, ob Patienten stationär versorgt werden müssen oder Hausärzte weiter behandeln können. Bestehende regionale Kooperationen sollen geschützt werden. Zudem seien die KVen nicht verpflichtet, an jeder Klinik, die an der Notfallversorgung teilnimmt, eine Portalpraxis einzurichten, steht im Änderungsantrag zum Gesetzentwurf. Bis Ende 2016 sollen nun EBM-Ziffern entwickelt werden, die dann Kliniken wie Vertragsärzte abrechnen können. Das Budget soll aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung – und damit aus dem Topf der Vertragsärzte – kommen.
Anspruch auf Zweitmeinung
Ab Jahresbeginn haben Versicherte den Anspruch, vor einem planbaren Eingriff eine zweite Meinung einzuholen. Das hat der Gesetzgeber mit dem VSG festgeschrieben. Ärzte müssen ihre Patienten rechtzeitig über diese Option und entsprechende Informationsangebote aufklären. Für eine Zweitmeinung kommen Ärzte infrage, die über langjährige fachärztliche Expertise in einem Fachgebiet verfügen, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist. Zudem müssen sie Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik, Therapie sowie Alternativen besitzen. Bis Ende Dezember muss der Gemeinsame Bundes-ausschuss (G-BA) noch festlegen, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf Zweitmeinung gilt und welche eingriffsbezogenen Anforderungen Leistungserbringer zusätzlich vorweisen müssen. Berechtigt sind zugelassene Ärzte, MVZ, ermächtigte Ärzte/Einrichtungen sowie zugelassene Krankenhäuser. Zudem können zum Beispiel privatärztlich tätige Ärzte zur Erbringung von Zweitmeinungen ermächtigt werden.
Impfausweise zahlen jetzt die Kassen
Ab 1. Januar 2016 zahlen die Krankenkassen die Impfausweise für ihre Versicherten. Wie genau das abläuft, hat der Gesetzgeber im noch jungen Präventionsgesetz nicht geregelt. Die Umsetzung legen demnach die Krankenkassen selbst fest. Denkbar ist sowohl ein Versand durch die Kassen direkt an ihre Versicherten, aber auch eine Ausgabe durch den Arzt, der dann die Kosten über die Honorarabrechnung erstattet bekommt. Das Deutsche Grüne Kreuz (DGK) weist darauf hin, dass Ärzte entgegen anderslautender Meldungen nach wie vor den Internationalen Impfausweis bei dem Verein bestellen können. Bereits seit Juli gilt, dass Eltern bei der Kitaanmeldung bestätigen müssen, dass Ärzte sie zu Impfungen beraten haben. Ebenso können Ärzte seitdem Präventionsempfehlungen ausstellen. Mit dem Präventionsgesetz haben die Politiker die Kassen auch verpflichtet, ab 2016 ihre Ausgaben für Prävention in etwa zu verdoppeln – auf dann sieben Euro je Versichertem pro Jahr. Der Fokus liegt dabei auf Prävention in Lebenswelten wie Kita, Schule und Betrieb. Ab 2016 soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Auftrag der Kassen kassenübergreifende Präventionsmaßnahmen entwickeln. Bis Ende Dezember soll zudem eine Nationale Präventionsstrategie auf dem Tisch liegen. Diese erarbeitet derzeit die kürzlich gegründete Nationale Präventionskonferenz (NPK) der Sozialversicherungsträger (also Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung). Sie soll Ziele und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bei Kleinkindern bis hin zu Senioren definieren. Erstmals werden die Pflegekassen beauftragt, Leistungen zur Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen zu erbringen. Dafür sollen sie ab 2016 pro Versichertem 30 Cent pro Jahr ausgeben.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt
Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2016 festgelegt. Er liegt ab dem 1. Januar 2016 bei 1,1 Prozent, eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem laufenden Jahr. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ergibt sich aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanzreserven der Kassen). Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Viele werden erst im Dezember entscheiden, ob der Beitragssatz für ihre Mitglieder im neuen Jahr steigen wird. Der GKV-Spitzenverband zeigt online eine Übersicht der Zusatzbeiträge je Kasse.
Änderungen bei der Pflege
Auch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft und bringt zahlreiche Veränderungen mit sich. So soll die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen verbessert werden, die Unterstützung künftig deutlich früher ansetzen. Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Beratungsanspruch. Die Zusammenarbeit aller Beratungsstellen vor Ort wird gestärkt. Durch das Hospiz- und Palliativgesetz werden Pflegeheime verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen, um die ärztliche Versorgung von Pflegeheimbewohnern zu verbessern. Zudem müssen die Pflegekassen primärpräventive Leistungen in stationären Einrichtungen erbringen. Hierfür erhalten die Pflegekassen im Jahr 2016 rund 21 Millionen Euro, so heißt es im Präventionsgesetz. Der Pflege-TÜV, also die Bewertung von Pflegeheimen, wird grundsätzlich überarbeitet, um die Qualität der Pflege, sowie deren Sicherung und Darstellung in der Zukunft weiterzuentwickeln. Nicht dauerhaft Pflegebedürftige haben nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf eine Übergangspflege wie häusliche Krankenpflege, eine Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege, als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade schafft, tritt erst zum 1. Januar 2017 in Kraft. 2016 wird das neue Begutachtungsverfahren aufgebaut.
Ausblick auf 2016
Ab Februar müssen die Terminservicestellen ihren Dienst aufnehmen. Diese einzurichten war ein Auftrag an die KVen mit dem VSG. Die Stellen sollen Patienten bei Überweisung zum Facharzt innerhalb einer Woche einen Termin vermitteln. Der Termin muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, andernfalls muss die KV eine ambulante Behandlung im Krankenhaus anbieten, was trotzdem aber aus dem Budget der Vertragsärzte bezahlt wird. Zudem wurde der G-BA mit dem VSG beauftragt, weitere Disease-Management-Programme (DMP) bis Ende 2016 zu erarbeiten. Im Gespräch sind etwa Rückenleiden und Depressionen. Ebenso soll das Gremium bis Juli die Psychotherapie-Richtlinie überarbeiten. So soll das Antrags- und Gutachterverfahren einfacher werden und das Therapieangebot flexibler zu gestalten sein.
Darüber hinaus greifen in der ersten Jahreshälfte weitere Gesetze. Dazu zählt das Anti-Korruptionsgesetz, mit dem ein neuer Straftatbestand „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll. Dieser soll nicht nur für Ärzte, sondern alle Heilberufe gelten. Knackpunkt sind dabei gewollte Kooperationen zwischen Leistungserbringern. Hier fordern Ärztevertreter immer wieder, dass diese nicht in Verdacht geraten dürften und daher nachgebessert werden müsse.
Mehr finanzielle Untertstützung erhalten soll die Hospiz- und Palliativversorgung. Hospiz-Angebote sollen flächendeckend ausgebaut werden. Die Palliativversorgung wird Teil der Regelversorgung der GKV. Die Kassen müssen dann Patienten über Angebote der Palliativ- und Hospizversorgung beraten. Für Ärzte soll es entsprechende Ziffern im EBM geben, um palliative Leistungen abzurechnen und die Ausbildung in diesem Fach zu verbessern. Auch sollen die allgemeine und spezielle Palliativversorgung ambulant besser verzahnt werden. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. April in Kraft.
Das E-Health-Gesetz, das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen, soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Deshalb beschäftigen wir uns in Heft 1/2016 ausführlich mit diesem Thema.